Norm
ABGB §869 BIIjRechtssatz
Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach § 879 ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach Paragraph 879, ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016729Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00786_8200000_001