RS OGH 1983/5/31 4Ob58/83, 4Ob7/84, 8ObA32/03v, 9ObA74/04d, 8ObA54/07k, 9ObA60/11f

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

BAG §15 Abs3 litc

Rechtssatz

Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird und sie auf Grund der wiederholten Ermahnungen erkennen können, dass eine weitere Pflichtenvernachlässigung Konsequenzen haben werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 58/83
    Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80
  • 4 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 7/84
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 58/83
  • 8 ObA 32/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
  • 9 ObA 74/04d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 74/04d
    Beisatz: Daraus kann keineswegs der generelle Schluss gezogen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen. Kriterium ist vielmehr - wie auch bei anderen Entlassungsgründen - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten. (T1)
  • 8 ObA 54/07k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 54/07k
    Auch; Beisatz: Allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs 3 lit c BAG nicht erforderlich, dass mit den Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wurde. (T2)
  • 9 ObA 60/11f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 60/11f
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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