RS OGH 1983/6/1 1Ob654/83, 8Ob688/86, 4Ob1598/95, 2Ob2371/96g, 7Ob22/01p, 4Ob138/01z, 3Ob231/02w, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1983
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Die Verweisung auf § 14 Abs 3 MRG in § 30 Abs 2 Z 6 MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des § 14 Abs 3 MRG auch im § 30 Abs 2 Z 6 MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in § 30 Abs 2 Z 5 MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 654/83
  • 8 Ob 688/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 688/86
    nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1)
  • 4 Ob 1598/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1598/95
    Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2)
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3)
  • 7 Ob 22/01p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 4 Ob 138/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 138/01z
    Auch
  • 3 Ob 231/02w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 231/02w
    Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4)
  • 2 Ob 178/06z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 178/06z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069770

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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