RS OGH 2024/7/24 1Ob654/83; 8Ob688/86; 4Ob1598/95; 2Ob2371/96g; 7Ob22/01p; 4Ob138/01z; 3Ob231/02w; 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1983
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Verweisung auf § 14 Abs 3 MRG in § 30 Abs 2 Z 6 MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des § 14 Abs 3 MRG auch im § 30 Abs 2 Z 6 MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in § 30 Abs 2 Z 5 MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.Die Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG auch im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 654/83
  • RS0069770">8 Ob 688/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 688/86
    nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1)
  • RS0069770">4 Ob 1598/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1598/95
    Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2)
  • RS0069770">2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3)
  • RS0069770">7 Ob 22/01p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
    Ähnlich; Beis wie T3
  • RS0069770">4 Ob 138/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 138/01z
    Auch
  • RS0069770">3 Ob 231/02w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 231/02w
    Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4)
  • RS0069770">2 Ob 178/06z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 178/06z
    Auch; Beis wie T2
  • RS0069770">1 Ob 93/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 93/24v
    Beisatz: Die in der älteren Rechtsprechung gelegentlich anzutreffende Formulierung, § 30 Abs 2 Z 6 MRG setze im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, dass „der Mieter noch am Leben“ sei, bezog sich ausschließlich auf die Frage, wie der in Z 6 enthaltene Verweis auf Eintrittsberechtigte iSv § 14 Abs 3 MRG zu verstehen ist. Keiner dieser Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass – und vor allem warum – § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht auch nach dem Tod des Mieters anwendbar sein sollte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069770

Im RIS seit

01.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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