Norm
EO §187Rechtssatz
Ein Rekurs gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:
1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO geltend.
2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im Paragraph 184, EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd Paragraph 187, Absatz eins, EO letzter Satz den im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangel geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026