RS OGH 1983/6/14 4Ob61/83

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ArbVG §37

Rechtssatz

Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (§ 879 ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht des Betriebsinhabers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 61/83
    Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051036

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00061_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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