Norm
ABGB §871 BIVRechtssatz
Sind der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte bei Abschluss des Kaufvertrages irrtümlich von einem bereits vorliegenden Verzicht des Berechtigten auf das Vorkaufsrecht ausgegangen, ohne den der Dritte nicht abschließen wollte, und erweist sich der Verzicht in der Folge nicht als gegeben, so kann der Kaufvertrag wegen des unterlaufenen gemeinsamen Irrtums angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung ist der Vorkaufsfall nicht eingetreten. Einer gerichtlichen Anfechtung wegen ( gemeinsamen ) Irrtums bedarf es nicht, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013