RS OGH 1983/6/15 3Ob144/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §154
EO §180
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 154 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 180 heute
  2. EO § 180 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 180 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 180 gültig von 01.03.1919 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs 1 EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 180, Absatz eins, EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003140

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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