RS OGH 1983/6/15 3Ob144/82

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §154
EO §180

Rechtssatz

Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs 1 EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003140

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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