TE OGH 1983/6/15 3Ob144/82

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §154
EO §185 Abs2
EO §187
EO §188 Abs2

Kopf

SZ 56/97

Spruch

Ein säumiger Ersteher ist auch bei einer weiteren Wiederversteigerung vom Bieten auszuschließen. Die Aufhebung des ihm dennoch erteilten Zuschlags führt zu einer weiteren Wiederversteigerung

OGH 15. 6. 1983, 3 Ob 144/82 (KG Krems an der Donau 1 a R 145/82; BG Eggenburg E 2015/80)

Text

Am 29. 7. 1981 wurde dem Harald S im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens der Zuschlag erteilt (Meistbot 183 000 S). Am 4. 11. 1981 kam es zur Wiederversteigerung. Bei dieser wurde dem Richard M der Zuschlag erteilt (Meistbot 240 000 S). Auch Richard M wurde mit der Bezahlung des Meistbots säumig. Es wurde daher neuerlich eine Wiederversteigerung bewilligt. Beim Versteigerungstermin am 16. 4. 1982 wurde Harald S als Bieter zugelassen. Es steigerten zunächst mehrere Bieter von 85 000 S auf 130 000 S (letzteres Anbot von Brigitta G). Hierauf bot Harald S 240 000 S. Ihm wurde deshalb vom Erstgericht die Liegenschaft - entgegen dem Widerspruch der betreibenden Parteien Johanna H und Alois T - zugeschlagen.

Dem Rekurs der betreibenden Partei Johanna H gegen die Erteilung des Zuschlages an Harald S wurde vom Rekursgericht nur teilweise Folge gegeben. Es wurde zwar der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Zuschlag an Harald S versagt wurde; dem weiteren Rekursbegehren, den Zuschlag sofort an Brigitta G zu erteilen, wurde hingegen nicht stattgegeben. Das Rekursgericht vertrat zusammenfassend die Ansicht, ein säumiger Ersteher sei bei der Wiederversteigerung nicht als Bieter zuzulassen; der Zuschlag könne jedoch auf Grund des Ergebnisses des Versteigerungstermins vom 16. 4. 1982 nicht sofort der Bieterin Brigitta G erteilt werden; gemäß § 185 Abs. 2 EO sei diese Bieterin an ihr Anbot nicht mehr gebunden; die Liegenschaft könne daher nur bei einem neuerlichen Termin gemäß § 188 Abs. 2 EO zugeschlagen werden.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen des Harald S und der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auch der erkennende Senat schließt sich der bisher vom OGH (GlUNF 1526, 1882; RZ 1935, 170 = NZ 1936, 18) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der säumige Ersteher bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich - wie der Verpflichtete - vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs. 1 EO ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Neumann, System 305; Neumann - Lichtblau[3], 555; Pollak, System[2] 985, Hölzel, JBl. 1904, 315; Walker, System[4] 228; Lehmann, Zwangsversteigerung 320). Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers - auf seine Kosten und Gefahr bei seiner Haftung für den Ausfall am Meistbot (§§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 EO) - durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtsstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist (insoweit enthält das Wiederversteigerungsverfahren auch Elemente einer Exekution gegen den Ersteher, vgl. Heller - Berger - Stix 1213). Es bedarf daher keiner Erörterung zusätzlicher Argumentationen für die Nichtzulassung des säumigen Erstehers im Wiederversteigerungsverfahren als Bieter (etwa über die Vertrauenswürdigkeit und über allfällige Verschleppungsabsichten des säumigen Erstehers). Erwähnt sei nur, daß der Gesetzgeber die Nichtzulassung des säumigen Erstehers bei der Fahrnisexekution ausdrücklich normiert (§ 278 Abs. 3 EO). Dem Argument bei Heller - Berger - Stix 1228 für die Zulassung des säumigen Erstehers als Bieter im Wiederversteigerungsverfahren im Falle eines neuerlichen Verzuges des Erstehers fließe der Verteilungsmasse jedenfalls ein weiteres Vadium zu, ist zu erwidern, daß das Vadium des säumigen Erstehers in erster Linie für die durch seine Säumnis verursachten Schäden zu haften hat (§ 155 Abs. 1 EO).

Das Rekursgericht hat demnach mit Recht dem Harald S in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Zuschlag auf Grund der Versteigerung vom 16. 4. 1982 versagt.

Entgegen der Meinung der betreibenden Partei hatte das Rekursgericht infolge der Aufhebung des vom Erstgericht dem Harald S erteilten Zuschlages nicht sofort den Zuschlag an Brigitta G zu erteilen. Ein neuerlicher Zuschlag kann vielmehr nach dem Ergebnis des Versteigerungstermines nur auf Grund eines neuen Termins erteilt werden (§ 188 Abs. 2 EO). Der im Revisionsrekurs zitierte, von Heller - Berger - Stix auf S 1385 zu C unter lit. b behandelte Fall, wonach der vom Erstgericht erteilte Zuschlag vom Rekursgericht zu versagen und sofort von diesem einem anderen Bieter zu erteilen ist, liegt hier nicht vor. Dies käme nur dann in Frage, wenn zwischen mehreren Bietern ein Streit darüber bestunde, wem der Zuschlag zu erteilen ist (vgl. Heller - Berger - Stix 1378 unter 3 lit. b). Hier geht es aber nur um die Berechtigung des Erstehers zum Bieten (also den bei Heller - Berger - Stix 1385 unter lit. a genannten Fall).

Das Rekursgericht hat sohin mit Recht die Ansicht vertreten, daß nunmehr nach Aufhebung des dem Harald S vom Erstgericht erteilten Zuschlages iS des § 188 Abs. 2 EO vorzugehen sein wird.

Anmerkung

Z56097

Schlagworte

Ersteher, säumiger, (Zwangsversteigerungsverfahren)„ Wiederversteigerung bei Zuschlag in Wiederversteigerung an, ausgeschlossenen, Exekutionsverfahren s. a. Zwangsversteigerungsverfahren, Wiederversteigerung, Ausschluß des säumigen Erstehers:, Wiederversteigerung bei neuerlichem Zuschlag, Zwangsversteigerungsverfahren, Wiederversteigerung bei Zuschlag in, Wiederversteigerung an ausgeschlossenen säumigen Ersteher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0030OB00144.82.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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