Norm
ABGB §98Rechtssatz
Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen; und dann umsomehr, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörigen Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009627Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_007