RS OGH 1983/6/15 1Ob636/83, 2Ob662/85, 1Ob555/89, 4Ob281/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §98

Rechtssatz

Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen; und dann umsomehr, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörigen Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 636/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 636/83
    Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95
  • 2 Ob 662/85
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 662/85
    nur: Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen. (T1)
  • 1 Ob 555/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 555/89
  • 4 Ob 281/00b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
    Auch; nur: Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten. (T2) Beisatz: Nicht aber, wenn beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen sind. (T3); Veröff: SZ 73/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009627

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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