TE OGH 1986/4/8 2Ob662/85

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Viktoria H***, Private, 1090 Wien, Brünnlbadgasse 7, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki-Bekö, Rechtsanwalt in Wien, wider die Verlassenschaft nach dem am 28. Jänner 1985 verstorbenen Ottokar H***, zuletzt wohnhaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 7, vertreten durch Dr. Gerda Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Abgeltungsanspruches gemäß § 98 ABGB, infolge Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3. September 1985, GZ. 43 R 474, 475/85-71, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Februar 1985, GZ. 4 F 8/82-57, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb ihres Ehegatten Ottokar H*** den Zuspruch eines Betrages von S 280.000,-- samt 4 % Zinsen seit 23. September 1982 und brachte vor, sie habe im Jahre 1969 mit Ottokar H*** die Ehe geschlossen, die Ehe sei aufrecht. Ottokar H*** sei Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesonders Perlen, Schmuck, Porzellan und Antiquitäten mit dem Geschäftslokal in 1010 Wien, Wipplingerstraße 7, gewesen. Die Antragstellerin habe seit dem Jahre 1970 bis einschließlich Jänner 1982 ständig in diesem Unternehmen mitgearbeitet. Im Jänner 1982 habe Ottokar H*** ihr die weitere Mitwirkung ohne jegliche Begründung untersagt und auch das Dienstverhältnis aufgekündigt. Die Antragstellerin sei mit einem Minimalgehalt von S 6.800,--, ab 1982 S 7.222,-- entlohnt worden. Überdies habe sie ein Taschengeld in Höhe von S 1.000,-- monatlich erhalten. Ottokar H*** hingegen sei es im genannten Zeitraum möglich gewesen, eine Liegenschaft in 1070 Wien, Neustiftgasse 84, um einen Kaufpreis von S 1,800.000,-- zu erwerben. Die Tätigkeit der Antragstellerin sei neben dem Verkauf im Betrieb des Ottokar H*** das Arrangieren von Auslagen, Fassonieren und Knüpfen von Perlen und Steinketten gewesen, sie habe darüber hinaus Ottokar H*** auf seinen Einkaufsreisen begleitet und ihn beraten sowie die Rohbuchhaltung gemacht. Sie habe das Geschäftslokal gereinigt, wodurch sich Ottokar H*** eine Bedienerin erspart habe. Die Arbeitszeit habe sich von 9,00 Uhr bis 19,00 Uhr, manchmal sogar bis 20,00 Uhr erstreckt, vielfach habe sie auch an Samstagen und Sonntagen im Geschäft gearbeitet bzw. zu Hause Knüpfarbeiten geleistet. Es sei durch ihre Mitarbeit jedenfalls ein wirtschaftlicher Aufschwung bewirkt worden. Darüber hinaus habe sie den ehelichen Haushalt versorgt und die kranke Mutter des Ottokar H*** gepflegt. Unter Berücksichtigung der geringen Entlohnung stehe ihr ein Anspruch auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Unternehmen des Ottokar H*** in Höhe von mindestens S 10.000,-- monatlich zu, welchen Betrag sie für den Zeitraum Oktober 1979 bis einschließlich Jänner 1982 geltend mache.

Ottokar H*** bestritt dieses Begehren, beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung und erwiderte, er sei zwar Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesondere Perlen und Schmuck, Porzellan und Antiquitäten gewesen, dieses Geschäft habe er von seinem Vater ererbt, der ihn zu Lebzeiten bereits als Kompagnon aufgenommen gehabt habe. Die Antragstellerin habe zwar in diesem Betrieb als Verkäuferin gearbeitet, er sei jedoch mit ihrer Mitarbeit nicht zufrieden gewesen. Als gänzlich ungelernte Kraft habe er sie kollektivvertragsgemäß laut Gruppe 2 A des Kollektivvertrages des allgemeinen Groß- und Kleinhandels entlohnt. Die Antragstellerin habe den Weihnachtsurlaub 1981/82 eigenmächtig bis 11. Jänner 1982 ausgedehnt, weshalb es in der Folge zur Kündigung gekommen sei. Die Antragstellerin habe eine Abfertigung und eine Kündigungsentschädigung erhalten. Den Haushalt habe die Antragstellerin nur gelegentlich geführt. Im Unternehmen sei eine Bedienerin die meiste Zeit über angestellt gewesen. Am 30. September 1982 sei es überdies zu einer Auseinandersetzung gekommen, die eine Intervention der Funkstreife zur Folge hatte. Der Kaufpreis für die Liegenschaft in 1070 Wien, Neustiftgasse, sei lediglich S 1,200.000,-- gewesen.

Das Erstgericht sprach der Antragstellerin als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Unternehmen des Ottokar H*** einen Betrag von S 280.000,-- s.A. zu, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Die Antragstellerin und Ottokar H*** lebten bis zu dessen Tod am 28. Jänner 1985 in aufrechter Ehe, es war jedoch beim Landesgericht für ZRS Wien ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Ottokar H*** war Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesondere mit Perlen, Schmuck, Porzellan und Antiquitäten in Wien I., Wipplingerstraße 7. Die Antragstellerin war seit dem Jahr 1969 bis einschließlich Jänner 1982 im Unternehmen des Ottokar H*** als Verkäuferin angestellt. Im Laufe des Monates Jänner 1982 wurde ihr jegliche weitere Mitarbeit verboten und sie wurde per 30. Juni 1982 gekündigt. Im Jahr 1979 wurde die Antragstellerin mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.294,-- 14 x jährlich entlohnt, im Jahr 1980 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.622,-- 14 x jährlich, im Jahr 1981 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 8.200,-- 14 x jährlich und im Jahr 1982 mit einem solchen von S 8.850,--. Der Gehalt der Angestellten im allgemeinen Groß- und Kleinhandel im 10. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe 2 betrug im Jahr 1979 S 6.665,--, im Jahr 1980 ab dem 10. Berufsjahr S 6.970,--, im Jahr 1981 ab dem 12. Berufsjahr S 7.915,-- und im Jahr 1982 ab dem 12. Berufsjahr S 8.455,--. Die Antragstellerin erhielt außer diesen Beträgen noch ein Wirtschaftsgeld in der Höhe von S 2.500,-- wöchentlich und Taschengeld. Ottokar H*** kam auch für die Reisespesen während der Urlaubs- und Einkaufsreisen auf. Diese hat er von der Steuer abgesetzt. Die Antragstellerin hat den ehelichen Haushalt in der ehemaligen Ehewohnung Wien 9., Brünnlbadgasse 7, und im Wochenendhaus in Muckendorf bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft geführt. Die Antragstellerin war als Verkäuferin angestellt, darüberhinaus hat sie Auslagen arrangiert, Perlen- und Steinketten fassoniert und geknüpft, im Geschäft aufgeräumt, im Geschäft Mittagessen zubereitet, die Gänge zum Punzierungsamt und Zollamt und anderen Behörden erledigt und Ottokar H*** auf seinen Geschäfsreisen in den Fernen Osten begleitet. Auf den Geschäftsreisen hat die Antragstellerin Ottokar H*** beraten und das Warenangebot wurde auf Initiative der Antragstellerin vergrößert. Insbesondere wurden Seidenblumen eingekauft, Kimonos und Textilien, die von der Antragstellerin erfolgreich verkauft wurden. Die Antragstellerin hat eventuelle Überstunden durch geänderte Arbeitszeit ausgeglichen. Im Geschäftslokal des Ottokar H*** wurde zu bestimmten Anlässen den Kunden Wein angeboten. Bei diesen Anlässen haben auch die Streitteile Wein in kleinem Ausmaß konsumiert und die Antragstellerin hat Besucherinnen auch zu Kaffee und Kuchen eingeladen. Im Geschäft der Streitteile war eine Bedienerin nur selten angestellt, das Geschäftslokal wurde von der Antragstellerin gereinigt.

Das Betriebsergebniskonto des Unternehmens des Ottokar H*** im Jahr 1979 weist einen Umsatz von S 2,063.441,71 auf. Der buchmäßige Reingewinn wurde mit S 582.794,19 ausgewiesen. Nach Berücksichtigung des Betrages für den Verkauf einer Filiale sowie der Auflösung einer Investitionsrücklage aus dem Jahr 1977 über S 145.000,-- und weiterer S 14.500,-- samt 10 %-igen Zuschlag ergibt sich ein wirtschaftlich richtiger Reingewinn im Jahr 1979 von S 373.294,19. auf dem Kapitalkonto des Jahres 1979 wurden die Privatentnahmen mit insgesamt S 379.009,81 ausgewiesen. Die Einkommensteuer betrug im Jahr 1979 S 232.352,--. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1980 weist einen Umsatz von S 2,29 Millionen aus, einen Reingewinn von rund S 729.000,-- und Privatentnahme in der Höhe von S 822.000,--. Die Einkommensteuer wurde mit S 200.465,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto des Jahres 1981 weist einen Umsatz von S 2,07 Millionen aus, einen Reingewinn von S 528.000,-- und Privatentnahmen in der Höhe von S 452.693,29, die Einkommensteuer wurde mit S 320.338,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1982 weist einen Umsatz in der Höhe von S 1,69 Millionen aus, einen Reingewinn in der Höhe von S 294.000,--, Privatentnahmen in der Höhe von S 445.000,--, Einkommensteuer wurde nicht vorgeschrieben. Das Vermögen des Ottokar H*** zum 1. Jänner 1983 bestand aus Grundvermögen der Liegenschaft in Wien 7., Neustiftgasse 84, Einheitswert S 1,019.000,--, Betriebsvermögen mit einem Einheitswert S 2,005.436,--, Forderungen gegenüber dem Finanzamt und dem Hausverwalter in der Höhe von S 600.689,-- sowie Bargeld in der Höhe von S 150.000,--, insgesamt S 2,775.125,--; dem standen Schulden in der Höhe von S 2,862.632,-- gegenüber. Darüberhinaus konnte Ottokar H*** Beträge, welche auf seinem Sparbuch der K***-Bank erliegen und den Betrag von einer Million Schilling übersteigen, sowie Vermögenswerte ansammeln, welche in einem Safe der genannten Bank erliegen. Das Ausmaß der Arbeitsleistungen der Antragstellerin überstieg jenes von angestellten Verkäuferinnen, die ganztägig beschäftigt sind. Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, daß für Leistungen, die ein Ehegatte im Unternehmen des anderen erbracht habe und die jene Leistungen, die ein Ehegatte auf Grund des zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Dienstverhältnisses zu erbringen hat, übersteigen, ein Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB bestehe. Die Antragstellerin habe seit August 1969 im Unternehmen des Ottokar H*** mitgearbeitet, sei geringfügig über dem Kollektivvertrag entlohnt und am Gewinn nicht beteiligt worden. Es entspreche daher der Billigkeit, der Antragstellerin auf Grund ihrer gleichwertigen Arbeitsleistung einen Betrag in der beantragten Höhe zuzusprechen, der auch im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde.

Infolge Rekursen beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines Abgeltungsbetrages von S 140.000,-- s.A. an die Antragstellerin und Abweisung des Mehrbegehrens von weiteren S 140.000,-- s.A. ab. Das Rekursgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht führte aus, nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätten die Leistungen der Antragstellerin diejenigen einer ganztägig angestellten Verkäuferin überstiegen, wodurch der Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB insoweit gewahrt bleibe, als dieser ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteige (§ 100 ABGB). Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Abgeltungsanspruches seien als Kriterien der erzielte Gewinn im Unternehmen des Ottokar H***, der Umfang der Mehrleistungen der Antragstellerin und der von Ottokar H*** gewährte Unterhalt heranzuziehen gewesen. In den Jahren 1979 bis 1981 habe der Reingewinn des Unternehmens zwischen S 373.394,19, S 729.000,-- und S 528.000,-- geschwankt. Die Privatentnahmen hätten sich etwa in der gleichen Größenordnung bewegt. Hingegen habe die Antragstellerin wöchentlich S 2.500,-- Wirtschaftsgeld und S 1.000,-- monatlich Taschengeld erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers sei dieser monatliche Betrag der Antragstellerin jedoch nicht zur Deckung ihrer alleinigen Bedürfnisse zugestanden, sondern es sei auch der auf Ottokar H*** entfallende Aufwand an der Haushaltsführung enthalten gewesen, der - dem Zweipersonenhaushalt der Parteien entsprechend - mit der Hälfte des monatlichen Wirtschaftsgeldes veranschlagt werden könne. Da der Abgeltungsanspruch des mitwirkenden Ehegatten nicht nur von den über das Dienstverhältnis hinausgehenden Leistungen und der Höhe des erzielten Gewinnes abhängig sei, sondern auch vom Verhältnis der beiderseitigen Leistungen der Ehegatten, die zum Gewinn geführt haben, sowie von den geleisteten Unterhaltszahlungen, scheine eine vollinhaltliche Antragsstattgabe nicht zur Gänze gerechtfertigt. Vergleiche man nämlich die Arbeitsleistungen beider Ehegatten, komme man zu dem Ergebnis, daß die Leistungen der Antragstellerin zwar die Leistungen aus dem Dienstvertrag überstiegen und sich ihre Initiative auf dem Verkaufssektor gewinnsteigernd ausgewirkt hätte, die Leistungen des Ottokar H*** jedoch denen der Antragstellerin zumindest nicht nachstünden, da ihm ja die Hauptgeschäftsführung oblegen sei, sohin etwa gleichwertig anzusehen seien. Wenn man einen etwa gleichwertigen Beitrag der Ehegatten zum erzielten Gewinn annehme, sei die von Ottokar H*** geleistete Unterhaltszahlung zusätzlich zu berücksichtigen, die zwar nicht linear vom Abgeltungsanspruch abzuziehen, auf die jedoch angemessen Bedacht zu nehmen sei. Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresreingewinn in den Jahren 1979 bis 1981 von gerundet S 542.000,-- abzüglich einer Einkommensteuer von jährlich rund S 251.000,-- entspreche es der Billigkeit, der Antragstellerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Unterhaltszahlungen einen Betrag von S 140.000,--, was einem monatlichen Betrag von zusätzlichen S 5.000,-- entspreche, als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb ihres verstorbenen Ehemannes zuzusprechen, der im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Während die Antragstellerin, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt, strebt die Antragsgegnerin Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages der Antragstellerin an; beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.

Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.

1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Soweit die Antragstellerin ausführt, sowohl der Rekursentscheidung als auch jener der ersten Instanz lägen Tatsachenfeststellungen bezüglich der von ihr empfangenen Geldbeträge zugrunde, die nicht nur unrichtig, sondern zum Teil auch aktenwidrig seien und auf einem mangelhaften Verfahren beruhten, ist sie darauf zu verweisen, daß gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG Rekurse an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden können, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in materiellrechtlicher Hinsicht beruht. Soweit die Antragstellerin daher die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes bekämpft und angebliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten geltend machen will, kann auf ihr Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. EF 44.796 ua.).

Die Antragstellerin bekämpft die Höhe des ihr zuerkannten Abgeltungsbetrages mit dem Vorbringen, das Rekursgericht habe zu Unrecht die Leistungen des Ottokar H*** zur Erzielung des Gewinnes in dessen Unternehmen ihren Leistungen als etwa gleichwertig erachtet. Das Rekursgericht habe nicht berücksichtigt, daß sie über ihre Leistungen im Unternehmen hinaus nicht nur den Haushalt in der ehelichen Wohnung zu verrichten hatte, sondern daneben auch noch ein Haushalt im Wochenendhaus in Muckendorf geführt wurde und sie auch im Geschäft Mahlzeiten zubereitet und Arbeiten, die die Haushaltsführung betrafen, verrichtet habe. Insgesamt habe daher ihr Beitrag zu den Gesamtleistungen zweifellos überwogen und beim Abgeltungsanspruch als familienrechtlichen Anspruch sei nicht nur von den Leistungen im Betrieb, sondern von der Gesamtleistung in Betrieb und Haushalt auszugehen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen ist. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtungen vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützen, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen (vgl. SZ 56/95 ua.). Werden die Leistungen der Antragstellerin unter diesen Gesichtspunkten beurteilt, ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß sie gegenüber jenen des Ottokar H*** jedenfalls nicht als überwiegend zu bewerten sind.

Soweit die Antragstellerin die Höhe des vom Rekursgericht angenommenen Jahresreingewinnes von durchschnittlich S 542.000,-- bekämpft und behauptet, dieser sei höher gewesen, weil aus dem Gewinn nicht nur eine Liegenschaft um den Betrag von S 1,800.000,-- gekauft, sondern auch ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 1,100.000,-- angelegt worden sei, weicht sie in unzulässiger Weise von den dem Tatsachenbereich angehörenden Feststellungen des Erstgerichtes über die erzielten jährlichen Reingewinne ab, aus welchen das Rekursgericht den durchschnittlichen Jahresreingewinn richtig errechnete. Auf ihr diesbezügliches Vorbringen war daher nicht einzugehen. Ausgehend von den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes begegnet aber die Ausmessung des Abgeltungsbetrages durch das Rekursgericht mit S 140.000,-- keinen Bedenken.

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher ein Erfolg zu versagen.

2.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Soweit die Antragsgegnerin angebliche Mängel des Verfahrens zweiter Instanz geltend macht, ist auch sie darauf zu verweisen, daß sich gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auf die Überprüfung der Richtigkeit der materiellrechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes zu beschränken hat. Wenn daher ausgeführt wird, das Erstgericht hätte nach dem Tod des Ottokar H*** dessen Erben die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme geben müssen, das Sparbuch habe am 1. März 1981 nur einen Guthabenstand von S 140.922,96 aufgewiesen und das Erstgericht habe den Inhalt des Ehescheidungsaktes nicht hinreichend erörtert, ist auf dieses Vorbringen aus dem oben dargelegten Grunde nicht einzugehen.

Auch soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Angestelltendienstverhältnis und die Beistandspflicht der Antragstellerin nach § 90 ABGB könne diese keinen Anspruch nach § 98 ABGB geltend machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat nämlich zutreffend darauf Bedacht genommen, daß gemäß § 100 ABGB vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließen, daß aber bei einem Dienstverhältnis dem Ehegatten der Anspruch nach § 98 ABGB gewahrt bleibt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt (vgl. auch SZ 56/95 ua.). Das Rekursgericht hat auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegensteht, sondern nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden kann (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Anm. 2 und 4 zu § 98). Die Höhe des der Antragstellerin zugesprochenen Abgeltungsbetrages bekämpft die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, der angemessene Anteil der Antragstellerin am gemeinsamen Gewinn habe keinesfalls 50 % betragen. Bei Berücksichtigung des Wirtschafts- und Taschengeldes, das die Antragstellerin erhalten habe, und des Umstandes, daß Ottokar H*** sämtliche Lasten des ehelichen Haushaltes finanziert habe, stehe der Antragstellerin überhaupt kein Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB zu. Hiezu ist auszuführen, daß sich die Höhe des Abgeltungsanspruches gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen richtet. Durch diese Formulierung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont (vgl. SZ 56/95 ua.).

Werden diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die Leistungen der Antragstellerin für die Erzielung des Gewinnes aus dem Unternehmen entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses jedenfalls als jenen des Ottokar H*** gleichwertig zu beurteilen sind. Bei angemessener Bedachtnahme auf die von Ottokar H*** geleisteten Unterhaltszahlungen kann aber in der Ausmessung des Abgeltungsbetrages mit S 140.000,-- keine Verletzung der hiebei anzuwendenden Billigkeitserwägungen durch das Rekursgericht erblickt werden.

Es war daher auch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E07982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00662.85.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0020OB00662_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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