Norm
ABGB §98Rechtssatz
Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013