Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Strafaufhebungsgrund, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht, der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt.Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Strafaufhebungsgrund, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht, der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100190Im RIS seit
21.06.1983Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025