RS OGH 2008/10/14 6Ob761/82, 7Ob120/99v, 10Ob63/08z

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Veröffentlicht am 23.06.1983
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Rechtssatz

Ein bloß deklaratives Anerkenntnis dem Grunde nach, wobei die Höhe des Anspruches zwischen den Parteien strittig bleibt, bewirkt daher keine Unterbrechung der Frist des § 1111 ABGB.Ein bloß deklaratives Anerkenntnis dem Grunde nach, wobei die Höhe des Anspruches zwischen den Parteien strittig bleibt, bewirkt daher keine Unterbrechung der Frist des Paragraph 1111, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020573

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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