Norm
ABGB §156 ARechtssatz
Ist der bestreitungsberechtigte Ehemann einmal in Kenntnis solcher Umstände, die einen vernünftigen, an der Klärung familienrechtlicher Verhältnisse Interessierten seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind unwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, obliegt ihm auch die Sammlung der Beweismittel zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017