RS OGH 2002/3/13 4Ob345/82, 4Ob28/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Unterstellt man den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach § 9 Abs 1 UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs 2 IPRG, dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche" - also auch Ansprüche auf Unterlassung - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt" (Zuordnung hier offengelassen).Unterstellt man den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des Paragraph 48, Absatz 2, IPRG, dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche" - also auch Ansprüche auf Unterlassung - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt" (Zuordnung hier offengelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077539

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten