Norm
AZG §11 Abs3Rechtssatz
Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs 3 AZG.Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, AZG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025