RS OGH 1986/9/29 4Ob345/82, 4Ob363/86, 4Ob371/86

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Rechtssatz

Nicht schon das Verfassen und Absenden eines Briefes unter einer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, sondern erst die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses Schreibens durch seinen Adressaten oder andere Personen ruft die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin hervor (hier: Brief nach Saudiarabien).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076853

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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