RS OGH 1983/6/29 10Os72/83, 11Os61/85, 11Os85/87, 15Os156/88, 14Os15/90, 11Os14/92, 13Os94/92

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

StGB §128 D
StGB §133 E

Rechtssatz

Der Wert gestohlener oder veruntreuter Sachen ist nach dem Schaden des Geschädigten zur Tatzeit zu berechnen, wobei das Gericht die Höhe des Schadens - der Anordnung des § 99 StPO entsprechend - grundsätzlich an Hand der Ausgaben des Geschädigten zu ermitteln hat, es sei denn, daß dessen Schadenseinschätzung gänzlich fehlt oder aus begründeten Ursachen nicht verläßlich erscheint (so schon KH 1030).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093557

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0100OS00072_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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