TE OGH 1985/4/30 11Os61/85

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 21.Feber 1985, GZ 12 a Vr 48/85-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juli 1948 geborene beschäftigungslose Reinhard A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach verübte er mit Bereicherungsvorsatz zwei Einbrüche in das (außerhalb des Ortsgebietes liegende) Gasthaus der Margit B in Würflach, wobei er am 18.Juni 1981 allein Zigaretten und Bargeld im Wert von insgesamt 2.554 S (I) und am 6.Mai 1984 in Gesellschaft des bereits rechtskräftig verurteilten Gerhard C Rauch- und Eßwaren, fünf Flaschen Bier, einen Radiorecorder und Bargeld im Wert von insgesamt 5.400 S wegnahm (II).

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ausschließlich bemängelt, daß die für die Qualifikation der Tat (auch) nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB wesentlichen Feststellungen über den Wert der Diebsbeute weder zureichend begründet noch ausreichend seien.

Die Mängelrüge räumt zwar ein, daß die beim Einbruch am 18.Juni 1981 (I) erbeuteten Waren und das Bargeld mit 2.554 S bewertet wurden (S 208, 210), meint aber, daß der den Einbruch am 6.Mai 1984 (II) betreffende Hinweis der Urteilsbegründung auf den Urteilsspruch (S 210 unten) nicht die Bewertung des Diebsgutes einschließe und für die Schadenshöhe in beiden Fakten keine zureichende Begründung vorläge, zumal das Geständnis den tatsächlichen (strafrechtlich relevanten) Wert nicht umfasse.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht konstatierte zum Faktum II hingegen unzweideutig, daß der Beschwerdeführer und Gerhard C in der Nacht vom 5. auf den 6.Mai 1984 in das Gasthaus mittels eines Brecheisens und eines Schraubenziehers gewaltsam eindrangen, 'wobei sie die im Spruch genannten fremden Sachen erbeuteten'. Der Urteilsspruch enthält aber - wie bereits eingangs angeführt - ohnedies sowohl die Aufzählung der gestohlenen Waren und des Bargelds als auch den maßgebenden Gesamtwert (S 208 unten), sodaß die Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse den Wert der Beute offen, nur als offenkundige Miß- und Fehldeutung einer völlig klaren Urteilspassage qualifiziert werden kann und damit einen Nichtigkeitsgrund nicht formal zulässig darstellt. Aber auch die weitere Behauptung, die Schadensfeststellung fuße allein auf dem, auf den wahren Wert des Diebsgutes nicht bezugnehmenden Geständnis des Angeklagten, setzt sich über die tatsächlichen Urteilsfeststellungen hinweg und hält einer Überprüfung nicht stand:

Die Tatrichter stützen nämlich alle ihre Konstatierungen auch auf die genau zitierten, in der Hauptverhandlung verlesenen (S 205) Anzeigen des Gendarmeriepostenkommandos Willendorf (ON 2, 3, 4, 23 in Verbindung mit S 211), denen die entzogenen Bargeldbeträge und die genaue Bewertung der zum Verkauf bestimmten Waren zweifelsfrei zu entnehmen sind (siehe insbesondere S 27, 175, 179). Damit hat das Gericht - wie nebenbei bemerkt sei - seiner Verpflichtung, die Gründe für seine dem Schuldspruch nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zugrundeliegende Schadensberechnung in gedrängter und überprüfbarer Form anzugeben (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), vollauf entsprochen. überdies wurde die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der geschädigten Gastwirtin Margit B weder in der Hauptverhandlung bezweifelt, noch waren dem Akt irgendwelche Umstände zu entnehmen, die solche Zweifel auslösen hätten können, sodaß das Gericht unter Beachtung der Bestimmung des § 99 StPO - deren Mißachtung gar nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) stünde - keinerlei Veranlassung hatte, die Angaben der Geschädigten einer besonderen Überprüfung zu unterziehen (so auch 10 Os 72/83). Mit der Rüge aber, das Gericht hätte zur Schadenshöhe dennoch ein Sachverständigengutachten einholen müssen, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es an einem Formalerfordernis, und zwar an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung mangelt (S 205); mit der Behauptung der Unvollständigkeit der Erhebungen ist aber auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt: Die Beschwerde vermag daher weder den angezogenen noch einen anderen formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig darzustellen. Die der Rechtsrüge (Z 10) zugrundeliegende Behauptung, ein 5.000 S übersteigender Schaden sei nicht festgestellt, verläßt gleichfalls den Boden der - wie dargelegt - eindeutigen Urteilsannahmen, ist somit, wie schon die Mängel- und Verfahrensrüge, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Die - sich nach Inhalt und Zielsetzung insgesamt bloß in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in der Wertfrage wendende - Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl. 1981/46 u. v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00061.85.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19850430_OGH0002_0110OS00061_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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