RS OGH 1983/7/5 10Os46/83

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Veröffentlicht am 05.07.1983
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Norm

StGB §216

Rechtssatz

Der Erlag des Unzuchtslohnes auf ein Konto steht der Annahme, daß der Täter auf diese Weise (in Form einer Rücklage zur Deckung künftigen Bedürfnisse) gleichfalls seinen Unterhalt zu gewinnen beabsichtigt, nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095236

Dokumentnummer

JJR_19830705_OGH0002_0100OS00046_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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