TE OGH 1983/7/5 10Os46/83

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Veröffentlicht am 05.07.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und Gerhard C wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3

StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Jänner 1983, GZ 16 a Vr 2846/82-28, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Verlesung der Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Heiss und Dr. Kapsch sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik - zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard C wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Beschwerdeführers aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der genannte Angeklagte mit seiner und die Staatsanwaltschaft mit ihrer ihn betreffenden Berufung werden auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A verwiesen. Der diesen Angeklagten betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre erhöht.

Mit seiner Berufung wird der genannte Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz A auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1.) Franz A (a) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB und der Vergehen (b) des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach §§ 12 (zu ergänzen: zweiter Fall), 98 Abs. 1 StGB (als Bestimmungstäter), (c) der Zuhälterei nach § 216 StGB sowie (d) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und ferner (2.) Gerhard C des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach §§ 12 (zu ergänzen: dritter Fall), 98 Abs. 1 StGB (als Beitragstäter) schuldig erkannt.

Darnach haben (zu 1.) Franz A in Feldkirch (zu a) im November 1982 Sabine B mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genannten verletzte (und zwar zur Veranlassung der Abtreibung ihrer Leibesfrucht), genötigt, indem er ihr nach der Verabreichung einer kräftigen Ohrfeige in Aussicht stellte, sie 'fix und fertig machen zu lassen', falls sie nicht nach Graz fahre und dort ihre Leibesfrucht abtreiben lasse;

(zu b) im November 1982 'durch die vorbezeichnete Tat Sabine B dazu bestimmt, gegen ihren Willen ihre Leibesfrucht abtreiben bzw ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, und zur Ausführung dieser Tat dadurch beigetragen, indem er hiefür einen Arzt in Graz vermittelte' - richtig:

durch eine dritte Person einen Arzt dazu bestimmt, ohne Einwilligung der Sabine B deren Schwangerschaft abzubrechen -, indem er weiters für B eine Rückfahrkarte nach Graz besorgte, sie zum Zug brachte, am Bestimmungsort abholen und zu dem betreffenden Arzt hinbringen ließ sowie ihr dessen Honorar im Betrag von 5.000 S bezahlte; (zu c) in der Zeit vom 20. September bis zum 10. Dezember 1982 mit Ausnahme einer Woche ab dem 16. November 1982

seinen Unterhalt zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sabine B durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht, indem er ihr den überwiegenden Teil ihres Schandlohnes abnahm; und (zu d) im November 1982 Sabine B durch Schläge sowie durch das Aufdrücken einer glimmenden Zigarette (vorsätzlich) am Körper verletzt, wobei die Genannte Prellungen an verschiedenen Körperstellen und eine Brandwunde auf dem linken Handrücken erlitt; sowie (zu 2.) Gerhard C am 16. November 1982 in Graz zur Ausführung der im Punkt (1.) b des Schuldspruchs bezeichneten Tat des Franz A dadurch beigetragen, daß er Sabine B vom Grazer Hauptbahnhof abholte und durch Gertrude D zum Zweck des gegen ihren Willen vorzunehmenden Schwangerschaftsabbruchs zu einem Arzt bringen und anschließend von dort wieder abholen ließ. Von den auf Z 5 sowie von A auch auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt jener des zuletzt Genannten keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeauffassung des Angeklagten A (Z 5) - der die Mängelrüge laut deren Punkten a) und b) (S 206 f) im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen hat - zuwider stehen jene (für die Fakten a und b bedeutsamen) Konstatierungen, wonach Sabine B beim Schwangerschaftsabbruch (lediglich) nicht davon sprach, daß der Eingriff gegen ihren Willen vorgenommen werde, und der Arzt sie auch gar nicht darnach fragte, keineswegs in einem (im Urteil übergangenen) Gegensatz zur Zeugenaussage des Dr. E (Z 5). Denn dessen Bekundung, B habe den Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich gewünscht und diesen Wunsch auch begründet, stimmt zum einen mit der Urteilsannahme, daß die Genannte das Fehlen ihrer wahren Einwilligung nicht äußerte (S 172), durchaus überein und läßt zum anderen die (hier allein maßgebende) Frage, ob der vom Zeugen erwähnte Wunsch in freier Willensbetätigung oder auf Grund einer vorangegangenen Nötigung geäußert wurde, vollkommen offen; nur die zuletzt bezogene Frage aber wird von der gerügten Feststellung des Schöffengerichts, daß Dr. E Sabine B nicht nach ihrem (wahren) Willen gefragt hat, berührt.

Keine entscheidende Tatsache hinwieder betrifft es, ob Sabine B, wie das Erstgericht (zum Faktum c) als erwiesen annahm, nur eine Woche ab dem 16.November 1982, oder, wie der Beschwerdeführer aus deren Aussage abzuleiten sucht, auch einen Tag vor und zwei Tage nach diesem Zeitraum die Prostitution nicht ausgeübt hat. Setzt doch der Tatbestand des § 216 StGB nicht voraus, daß die vom Täter ausgebeutete Person täglich die gewerbsmäßige Unzucht ausübt; dementsprechend kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden, daß ein deliktisches Verhalten des Zuhälters nur an Tagen derartiger Prostitutionsausübung in Betracht kommt. Selbst wenn Sabine B (über die vorerwähnte, ohnehin aus der Tatzeit ausgeklammerte Woche hinaus) an den in Rede stehenden wenigen Tagen (ebenfalls) der Prostitution nicht nachgegangen sein sollte, würde dies demnach die vom Schöffengericht vorgenommene Einbeziehung der betreffenden Tage, an denen der Angeklagte A nichtsdestoweniger jenen nachhaltigen Einfluß auf sie ausübte, der dem Begriff 'Ausbeutung' in der hier aktuellen Strafbestimmung entspricht (S 167 f.), in den Deliktszeitraum gewiß nicht in Frage stellen, sodaß allfällige Begründungsmängel darüber jedenfalls keine Urteilsnichtigkeit (Z 5) zur Folge haben könnten.

Als unberechtigt schließlich erweist sich der (zum Faktum d erhobene) Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5); läuft doch der Umstand, daß der ausschließlich mit der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches bei Sabine B befaßte Arzt Dr. E am 16. November 1982 am Körper der Patientin keine Verletzungsspuren bemerkte (S 132), derjenigen Feststellung des Erstgerichts, wonach ihr der Beschwerdeführer fünf Tage vorher Schläge versetzt und hiedurch Prellungen zugefügt hat, keineswegs zuwider, sodaß es einer Erörterung dieses Beweisergebnisses nicht bedurfte. Einen Subsumtionsirrtum (Z 10) macht der Angeklagte A wegen der rechtlichen Beurteilung des ihm zu den Fakten a und b angelasteten Tatverhaltens sowohl als schwere Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) als auch als (in Form einer Bestimmungstäterschaft begangener) Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren (§ 98 Abs. 1 StGB) geltend; er vermeint, daß entweder ein derartiger Angriff auf die Dispositionsfreiheit einer Schwangeren darüber, ob sie einen Abbruch ihrer Schwangerschaft vornehmen lassen wolle oder nicht, in jedem Fall, also selbst bei einer Einwirkung auf ihren Willen im Weg einer (sei es auch qualifizierten) Nötigung, durch das Tatbildmerkmal 'ohne Einwilligung der Schwangeren' (§ 98 Abs. 1 StGB) in seinem Unrechtsgehalt voll erfaßt oder aber zumindest umgekehrt durch ihre Verurteilung wegen schwerer Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) auch die Verletzung des Interesses der Schwangeren an der Dispositionsfreiheit über ihre Leibesfrucht mit abgegolten werde, sodaß die Annahme einer echten (ungleichartigen) Konkurrenz jedenfalls verfehlt sei.

Auch diese Rüge versagt.

Denn der Tatbestand des § 98 Abs. 1 StGB stellt zwar auf das Fehlen einer Einwilligung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch ab, doch wird von dieser Bestimmung eine verpönte Einflußnahme auf deren Willensfreiheit im Weg einer Willensbeugung nicht erfaßt; die auf diese Weise vorgenommene rechtswidrige Beeinträchtigung der Willensbildung bei Sabine B durch Gewalt und gefährliche Drohung wurde daher rechtsrichtig durch eine Beurteilung als (schwere) Nötigung (nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) abgegolten (vgl hiezu - das Zusammentreffen eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen mit Nötigung betreffend - ÖJZLSK 1977/367 ua). Die Subsumtion des Tatverhaltens (zudem) unter § 98 Abs. 1 StGB (in der Täterschaftsform einer Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB) hinwieder war deshalb geboten, weil über das (schon durch die Pönalisierung der Nötigung geschützte) Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren hinaus deren Leibesfrucht als eigenständiges Rechtsgut Schutzobjekt dieses Straftatbestands ist (Kienapfel, BT I, RN 690;

Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 zu § 98), dessen Verletzung auch durch die Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB noch nicht mitbestraft wird.

Bei wertabwägender rechtlicher Würdigung der vom Beschwerdeführer verwirklichten beiden Tatbestände kann daher (selbst unter Berücksichtigung dieser Qualifikation) nicht gesagt werden, daß der deliktische Gesamtunwert der Tat schon durch die Unterstellung seines Verhaltens unter bloß einen von ihnen allein zur Gänze abgegolten wäre.

Gleichermaßen sind dem Schöffengericht zum Faktum c eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder auf irriger Rechtsansicht beruhende Feststellungsmängel (Z 9 lit a) nicht unterlaufen.

Die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte A der von ihm geschützten Prostituierten Sabine B ihren gesamten Verdienst aus dieser Tätigkeit, von dem ihm während des Deliktszeitraums in der Dauer von knapp zehn Wochen nicht weniger als rund 97.000 S verbliebeS 64 f.), abgenommen und ihr davon - womit ihre in der Beschwerde zitierten Angaben, sie habe wöchentlich 600 bis 700 S von ihm bekommen, durchaus übereinstimmen - nur einige hundert Schilling für ihren persönlichen Gebrauch überlassen sowie die notwendigen Lebensmittel, die Prämien für zwei Versicherungen, eine gebrauchte Pelzjacke und eine Armbanduhr bezahlt hat, bringen nämlich in der Tat jene rücksichtslose wirtschaftliche Ausnützung des Tatopfers zum Ausdruck, die dem Begriff 'Ausbeutung' in § 216 StGB entspricht, ohne daß es näherer Feststellungen über den Wert der vorerwähnten Aufwendungen für die Genannte bedürfte;

setzt doch eine Ausbeutung in diesem Sinn keineswegs voraus, daß das Opfer eine fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung hinnehmen muß oder gar in existentielle Bedrängnis gerät (SSt 48/44, ÖJZ-LSK 1979/192, 264 ua).

Mit dem weiteren Einwand hinwieder, er habe schon seinerzeit von den Einkünften der Sabine B aus ihrer gewerbsmäßigen Prostitution, obgleich ohne ihr Wissen, 67.000 S auf zwei Sparbücher eingezahlt (S 164), die ihr schließlich in der Hauptverhandlung ausgefolgt wurden (S 154), sodaß ihm nicht unterstellt werden könne, er habe mit der übernahme des Schandlohnes den Zweck verfolgt, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen, übergeht der Beschwerdeführer zum einen jene ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, wonach er die betreffenden Sparbücher nur zur Verschleierung der Zuhälterei anlegte und in Wahrheit niemals die Absicht hatte, sie an B auszuhändigen (S 165, 170, 175), und zum anderen steht der Erlag eines Geldbetrages auf Konten durchaus nicht der Annahme entgegen, daß der Täter auf diese Weise (in Form einer Rücklage zur Deckung künftiger Bedürfnisse) gleichfalls seinen Unterhalt zu gewinnen beabsichtigt (vgl Pallin im WK, Rz 4 zu § 216). Auch insoweit ist demnach die Beschwerde (Z 9 lit a, sachlich indessen teilweise Z 5) nicht zielführend. Nicht stichhältig ist ferner die (unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen) im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vertretene, inhaltlich aber eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (Z 9 lit a) reklamierende Beschwerdeauffassung, der Beginn des Tatzeitraums für die Zuhälterei könne erst mit dem Ablauf einer Woche nach dem 20. September 1982 angesetzt werden, weil der Angeklagte A in dieser (ersten) Woche das ihm von Sabine B übergebene Geld nicht an sich nahm, sondern in einem Schrank in ihrem Zimmer liegen ließ (S 164). Denn die damit konstatierte Verwahrung des Unzuchtslohnes durch den Beschwerdeführer an einem auch der genannten Prostituierten zugänglichen Ort ändert nichts daran, daß er auch diese Einkünfte nach dem Inhalt des Urteils (S 164, 175) in der Absicht übernahm, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen.

Die zum Faktum d behaupteten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) schließlich liegen nicht vor, weil die insoweit vermißten Konstatierungen für die Tatbeurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Die Urteilsannahme, daß Sabine B durch die ihr vom Angeklagten A versetzten Schläge Prellungen am Körper erlitt (S 165 und 175), bringt nämlich, dem Beschwerdeeinwand zuwider, ohnehin auch die Art dieser Körperverletzung hinlänglich deutlich zum Ausdruck, sodaß es detaillierter Konstatierungen darüber, mit welchen Schlägen welcher Körperteil des Opfers getroffen und solcherart verletzt wurde, nicht bedurfte.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.

Mit Recht hingegen rügt der Angeklagte C die Begründung jener Konstatierung, wonach er die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Sabine B in dem Bewußtsein förderte, daß diese mit dem Eingriff nicht einverstanden war (S 166), als nur offenbar unzureichend (Z 5).

Läßt doch das Urteil jeden Hinweis darauf vermissen, aus welchen Verfahrensergebnissen das Erstgericht die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme ableitete, daß der Genannte von der erfolgten Willensbeugung aus Erzählungen der (davon betroffenen) Sabine B und des (entschieden leugnenden) Mitangeklagten A gewußt habe (S 176); auf die (ansonsten zur Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers herangezogenen) bisherigen Angaben der Zeugin B konnte es jene Annahme jedenfalls nicht stützen, zumal aus deren Darstellung, A habe ihr vor der Fahrt nach Graz erklärt, der Angeklagte C werde sie vom Bahnhof abholen und sei 'informiert' (S 35), in dieser allgemeinen Form nicht zum Ausdruck kommt, daß A etwa bei dieser Gelegenheit der Sabine B mitgeteilt hätte, C sei auch über ihre vorangegangene Nötigung informiert.

Der darin gelegene Begründungsmangel hat die Nichtigkeit des gegen den Angeklagten C ergangenen Schuldspruchs zur Folge und macht in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit wie im Spruch zu erkennen war. Mit ihren Berufungen waren dieser Beschwerdeführer und ihn betreffend auch die Staatsanwaltschaft auf die damit verbundene Aufhebung des bekämpften Strafausspruchs zu verweisen. Den Angeklagten A verurteilte das Erstgericht nach §§ 28, 106 Abs. 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es die Deliktshäufung, seine Urheberschaft an den von mehreren (sei es auch vorsatzlos) begangenen Delikten nach § 98 (Abs. 1) StGB, seine einschlägigen Vorstrafen und seine den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnende Einstellung als erschwerend, seine Zustimmung zur Ausfolgung der zuvor erwähnten Sparbücher an Sabine B hingegen als (geringfügig) mildernd. Von den Berufungen dieses Angeklagten, der eine Strafherabsetzung sowie die Anwendung des § 37 StGB anstrebt, und der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt, kommt jener der Anklagebehörde Berechtigung zu.

Darnach erscheint im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der dem Angeklagten A zur Last fallenden Straftaten, auf sein erheblich belastetes Vorleben und auf den ihm zusätzlich als erschwerend anzulastenden sehr raschen Rückfall hinsichtlich der Nötigung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wegen eines einschlägigen Delikts, wogegen er die Richtigkeit der vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe nicht in Frage zu stellen vermag, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine Strafdauer von drei Jahren als angemessen.

In diesem Sinn war der Berufung der Staatsanwaltschaft stattzugeben und der genannte Angeklagte mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

Anmerkung

E04276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00046.83.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19830705_OGH0002_0100OS00046_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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