RS OGH 1983/7/13 1Ob677/83, 1Ob720/83, 1Ob122/97s, 2Ob230/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1983
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Norm

ABGB §91 C3b
ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe, auch ein angemessenes Taschengeld (Nadelgeld) zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieses Taschengeld soll dazu dienen, der Ehefrau die unwürdige Lage zu ersparen, daß sie wegen jeder kleineren persönlichen Auslage sich an den Ehemann wenden, ihm Grund und Betrag der Ausgabe darlegen und seine Einwilligung dazu einholen müsse.

VwGH vom 08.02.1960, Zl 89/56

VwGH vom 08.02.1960, Zl 1949/56

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 677/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 677/83
    Auch
  • 1 Ob 720/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 720/83
    Auch; Veröff: ÖA 1984,102
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    nur: Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe. (T1)
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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