RS OGH 1983/7/14 6Ob717/82, 6Ob216/10y, 3Ob126/11t, 3Ob198/11f, 8Ob58/13g, 4Ob262/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1983
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Norm

ABGB §1168
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 717/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 717/82
    Veröff: HS XIV/XV/13
  • 6 Ob 216/10y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y
    Vgl; nur: Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T2); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T3)
  • 3 Ob 198/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 58/13g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 58/13g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 262/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
    Beisatz: Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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