Norm
AVG §37Rechtssatz
Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 45 Abs 3 in Verbindung mit § 37 AVG), wenn dem Eintragungswerber, dessen Vertrauenswürdigkeit der Kammerausschuß gemäß § 5 Abs 2 RAO zu prüfen hatte, das Ergebnis nachträglicher Beweisaufnahmen nicht zur Kenntnis gebracht wurde.Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG), wenn dem Eintragungswerber, dessen Vertrauenswürdigkeit der Kammerausschuß gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RAO zu prüfen hatte, das Ergebnis nachträglicher Beweisaufnahmen nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049652Dokumentnummer
JJR_19830718_OGH0002_000BKV00003_8300000_001