RS OGH 1983/7/20 11Os96/83, 13Os53/10h

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Veröffentlicht am 20.07.1983
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Norm

StGB §136 Abs2

Rechtssatz

§ 136 Abs 2 StGB durch Einbruchshandlung nur dann, wenn die bezügliche Hindernisüberwindung noch vor der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges stattfindet (daher keine Konsumtion einer durch Niederfahren einer Umzäumung bewirkten Sachbeschädigung).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/83
    Entscheidungstext OGH 20.07.1983 11 Os 96/83
    Veröff: 1986/23 S 90 = SSt 54/59
  • 13 Os 53/10h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2010 13 Os 53/10h
    Auch; Beisatz: Der Verweis auf § 131 StGB ist dahin zu verstehen, dass die dort genannten Handlungen dem Täter die Inbetriebnahme ermöglichen, zeitlich also vor dieser gelegen sein müssen, weil § 136 Abs 2 StGB darauf abstellt, dass sich der Täter die Gewalt über das Fahrzeug durch (ua) eine der in § 131 StGB geschilderten Handlungen „verschafft“. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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