Norm
StGB §145 Abs1 Z2Rechtssatz
1) "Qual" ist ein im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff. Man versteht darunter den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens.
2) Als Störung der psychischen Verfassung (vgl §92, § 312 StGB: "seelische Qualen") sind beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen.
3) Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094052Dokumentnummer
JJR_19830721_OGH0002_0130OS00093_8300000_001