Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 f. StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 13.April 1983, GZ. 8 Vr 3493/82-19, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Verdino und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Ausspruch, daß der Angeklagte den Johannes B sowie den Hermann C und deren Angehörige längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, des weiteren in der Unterstellung dieser Taten unter § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. und im Strafausspruch aufgehoben. Für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB. wird der Angeklagte gemäß § 145 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verurteilt.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 2.Februar 1938 geborene Maschinenbauer Richard A wurde des vom 19.Oktober 1982 bis 13.Dezember 1982
in Klagenfurt, Mölbling und Villach in bezug auf fünf verschiedene Personen (wiederholt) verübten Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 Z. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Dieses Urteil wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.
I. Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde wendet sich aus § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gegen die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit der Erpressungen (§ 145 Abs. 2 Z. 1 StGB.). Die Beschwerdeführerin vermeint, nach den Urteilsfeststellungen sei klar, daß der Angeklagte sich mit seinen Erpressungshandlungen jene Einnahmen zu verschaffen suchte, die er infolge verschiedener Schwierigkeiten im Rahmen seines Betriebs nicht zu erzielen vermochte. Die Erpressungsgelder sollten an die Stelle der fehlenden Betriebseinnahmen treten und es dem Angeklagten ermöglichen, den Betrieb als seine Erwerbsgrundlage zu sanieren. Im Hinblick auf den exorbitanten Schuldenstand, den dadurch bedingten Geldbedarf und die Unbestimmtheit allfälliger Zahlungseingänge folge hieraus, daß der Angeklagte, um seine Schulden abzudecken, seine erpresserische Tätigkeit durch geraume Zeit sowie gegenüber einem immer größeren Personenkreis hätte fortsetzen müssen und auch fortgesetzt hätte, womit alle Merkmale der Gewerbsmäßigkeit gegeben seien. Mit diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den im Rahmen des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.
bindenden Urteilsannahmen fest. Gewiß wäre auch dann, wenn der Angeklagte die erpreßten Gelder zur Sanierung seines Wirtschaftsbetriebs und zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwenden wollte, ein Handeln mit der Absicht denkbar, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen. Gerade dies war aber nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten nicht der Fall.
Die bezüglichen Konstatierungen stellen vielmehr eindeutig klar, daß der Angeklagte nicht beabsichtigte, nach Erhalt der geforderten Beträge weiterhin Erpressungen zu begehen (S. 472).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.
II. Zur Beschwerde des Angeklagten:
Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. im Zusammenhang mit den Fakten I und II des Urteilssatzes (versuchte Erpressungen an Johannes B und an Hermann C). Sie ist im Recht.
Um den Genötigten (Erpreßten) längere Zeit hindurch mittels Drohung in einen qualvollen Zustand in der Bedeutung des § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. zu versetzen, genügt es nicht, lediglich begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.) oder einen Zustand von Furcht und Unruhe hervorzurufen, welcher als beabsichtigter Zweck (§ 5 Abs. 2 StGB.) dem Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB. tatbestandsimmanent ist. Ein nicht durch die Zufügung körperlicher Schmerzen und Leiden, sondern durch das Mittel der gefährlichen Drohung bewirkter qualvoller Gemütszustand (§ 145 Abs. 1 Z. 2 StGB.) setzt mehr voraus. Unter 'Qual' (ein übrigens im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff) versteht man den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens (vgl. 13 Os 83/83 vom 7.Juli 1983). Da, wie gesagt, hier nur die Störung der psychischen Verfassung (vgl. §§ 92, 312 StGB.: 'seelische Qualen') einer erpreßten Person in Frage kommt, sind als mögliche, vom Täter ausgelöste Faktoren beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen. Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.
Vorliegend ist in objektiver Beziehung festgestellt, daß Johannes B durch die Erpresserbriefe rund zwei Monate hindurch in Furcht und Unruhe versetzt wurde, insbesondere die Entführung seiner drei minderjährigen Kinder durch eine hinter den Briefen stehende Organisation besorgte und deshalb auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen traf. Ebenso ließ der für das Leben und die Gesundheit seiner Familie fürchtende Hermann C (der deshalb auch eine Amerikareise absagte) seine Gattin und seine drei Kinder ständig durch Mitarbeiter seines Betriebs überwachen bzw. begleiten. Daß sich B und C hiedurch (selbst) in einen qualvollen Zustand versetzt gefühlt hätten, ist den Urteilsfeststellungen, die im Gegenteil zum Ausdruck bringen, daß die Situation jedenfalls vom Zeugen B nicht als qualvoll empfunden wurde, an keiner Stelle zu entnehmen (vgl. namentlich S. 470, 471). Darnach fehlten auf der objektiven Seite durch die Drohungen des Angeklagten herbeigeführte, die Erpreßten geradezu peinigende erhebliche Beeinträchtigungen ihres Gemütszustands. Zudem konstatierte das Gericht in subjektiver Richtung, daß der Beschwerdeführer keine bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Angstzustände der von ihm erpreßten Personen hatte (S. 469). Damit hat das Schöffengericht die für die Qualifikationsherstellung notwendige subjektive Tatseite (siehe oben) selbst negiert.
Der Qualifikationsausspruch nach § 145 Abs. 1 Z. 2 StGB. war folglich beschwerdegemäß aufzuheben.
III. Zum Strafausspruch:
Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren erschwerend:
die Mehrzahl der Tatopfer, die zweifache Qualifikation des § 145 StGB. und der sehr hohe Betrag, auf den sich der Bereicherungsvorsatz bezogen hatte; hingegen wurden als mildernd gewertet: der Umstand, daß die verbrecherischen Angriffe nur jeweils bis ins Versuchsstadium gediehen waren, die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und das umfassende und reumütige (siehe dazu S. 473) Geständnis.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (§ 32 StGB.) blieb einerseits das Motiv der ausweglosen wirtschaftlichen Lage nicht außer Betracht, andererseits wurde berücksichtigt, daß die Bedrohten über das tatbestandsmäßige Erfordernis hinaus in Sorge um ihre Angehörigen versetzt waren. Die Abwägung sowohl der besonderen als auch der allgemeinen Strafzumessungsgründe läßt erkennen, daß die Tat auf ein außerordentlich hohes Maß gleichgültiger Einstellung des Verbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten und auf einen gleichermaßen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen zurückzuführen ist (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB.). Darnach erschien dem Obersten Gerichtshof ein Freiheitsentzug in der Dauer von dreieinhalb Jahren erforderlich, aber auch hinreichend. Die Parteien waren mit ihren Berufungen auf den Strafausspruch dieses Urteils zu verweisen.
Anmerkung
E04245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00093.83.0721.000Dokumentnummer
JJT_19830721_OGH0002_0130OS00093_8300000_000