Norm
AO §12 Abs1Rechtssatz
Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 12 Abs 1 AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Das Erlöschen wird erst dann unbedingt (und das Absonderungsrecht vernichtet), wenn feststeht, daß ein Wiederaufleben nicht mehr in Frage kommt, weil der Ausgleich rechtskräftig bestätigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052020Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00093_8300000_001