RS OGH 1991/11/5 9Os111/83, 14Os103/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1983
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Norm

StGB §34 Z1
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Eine vernachlässigte Erziehung ist nicht mildernd, wenn allfälligen Erziehungsmängeln bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (§ 56 JGG) begegnet wurde.Eine vernachlässigte Erziehung ist nicht mildernd, wenn allfälligen Erziehungsmängeln bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (Paragraph 56, JGG) begegnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091249

Dokumentnummer

JJR_19830830_OGH0002_0090OS00111_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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