RS OGH 1986/10/22 1Ob603/83, 3Ob584/86

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Rechtssatz

Das Vorgehen nach § 66 AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach § 125 AußStrG vorauszugehen.Das Vorgehen nach Paragraph 66, AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG vorauszugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 603/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 603/83
  • RS0007602">3 Ob 584/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 584/86
    Beisatz: Die Gültigkeit des abgelegten Zeugnisses und des mündlichen Testaments kann mit der Erbrechtsklage bestritten werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007602

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00603_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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