Rechtssatz
Das Vorgehen nach § 66 AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach § 125 AußStrG vorauszugehen.Das Vorgehen nach Paragraph 66, AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG vorauszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007602Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00603_8300000_002