Norm
ZPO §416 Abs2Rechtssatz
Gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZPNov 1983 ist die die Revisionsfrist (§ 505 Abs 1 ZPO) betreffende Bestimmung des Art IV Z 98 der Novelle dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt wurde. Das Klammerzitat des § 416 Abs 2 ZPO ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß die Abgabe der Entscheidung in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsabteilung nur für die Beurteilung der Frage maßgebend ist, ob eine bis 30.04.1983 gefällte Entscheidung infolge Bindung des Gerichtes überhaupt wirksam geworden ist.Gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der ZPNov 1983 ist die die Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz eins, ZPO) betreffende Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 98, der Novelle dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt wurde. Das Klammerzitat des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß die Abgabe der Entscheidung in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsabteilung nur für die Beurteilung der Frage maßgebend ist, ob eine bis 30.04.1983 gefällte Entscheidung infolge Bindung des Gerichtes überhaupt wirksam geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041775Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00090_8300000_001