Norm
AußStrG §11 Abs2 B3Rechtssatz
Durch die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Sachwalter nach § 22 JWG hat der Minderjährige das Recht erworben, durch sie vertreten zu werden. Daher keine Bedachtnahme auf einen verspäteten Rekurs.Durch die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Sachwalter nach Paragraph 22, JWG hat der Minderjährige das Recht erworben, durch sie vertreten zu werden. Daher keine Bedachtnahme auf einen verspäteten Rekurs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007376Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0020OB00561_8300000_001