Norm
StPO §329Rechtssatz
Unter "Abstimmung" im Sinne des § 329 StPO ist nur die Abstimmung über die an die Geschwornen gestellten Fragen zu verstehen.Unter "Abstimmung" im Sinne des Paragraph 329, StPO ist nur die Abstimmung über die an die Geschwornen gestellten Fragen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100759Dokumentnummer
JJR_19830915_OGH0002_0120OS00079_8300000_001