Norm
StPO §366 Abs3 DRechtssatz
Gegen eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 1 StPO ist eine Berufung unzulässig.Gegen eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO ist eine Berufung unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023