Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Siegfried A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dr. A, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Privatbeteiligten Stadt Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.Februar 1983, GZ 6 a Vr 1.496/81-671, nach der am 17. und 19.Dezember 1984 in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Knob, der Angeklagten Dr. A und Dr. B und der Verteidiger Dr. Böck, Dr. Leutgeb, Dr. Homan, Dr. Lukesch, Dr. Stöhr, Dr. Raabe und Dr. Gerö sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Bertani, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten C und Dipl.Ing. D durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Siegfried A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dr. A, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Privatbeteiligten Stadt Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.Februar 1983, GZ 6 a römisch fünf r 1.496/81-671, nach der am 17. und 19.Dezember 1984 in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Knob, der Angeklagten Dr. A und Dr. B und der Verteidiger Dr. Böck, Dr. Leutgeb, Dr. Homan, Dr. Lukesch, Dr. Stöhr, Dr. Raabe und Dr. Gerö sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Bertani, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten C und Dipl.Ing. D durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das bekämpfte Urteil, das im übrigen, zum Teil als unangefochten, unberührt bleibt, wird 1.) in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Siegfried A im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB laut Punkt I C des Urteilssatzes und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie 2.) in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Freispruch des Angeklagten Hans Christoph C laut Punkt II C 1 des Urteilssatzes, soweit sich dieser Freispruch auf das Faktum 'KREBS-LIGA' (II A 1 b aa) bezieht, aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.römisch eins. Das bekämpfte Urteil, das im übrigen, zum Teil als unangefochten, unberührt bleibt, wird 1.) in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Siegfried A im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB laut Punkt römisch eins C des Urteilssatzes und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie 2.) in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Freispruch des Angeklagten Hans Christoph C laut Punkt römisch zwei C 1 des Urteilssatzes, soweit sich dieser Freispruch auf das Faktum 'KREBS-LIGA' (römisch zwei A 1 b aa) bezieht, aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Dr. Siegfried A - diese, soweit sie nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, zurückgewiesen wurde - sowie der Staatsanwaltschaft verworfen.römisch zwei. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Dr. Siegfried A - diese, soweit sie nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, zurückgewiesen wurde - sowie der Staatsanwaltschaft verworfen.
III. Es werden der Angeklagte Dr. Siegfried A mit seiner Berufung wegen Strafe sowie die Privatbeteiligte Stadt Wien mit ihrer das Urteilsfaktum I C betreffenden Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche auf die zu I 1) getroffene Entscheidung verwiesen.römisch drei. Es werden der Angeklagte Dr. Siegfried A mit seiner Berufung wegen Strafe sowie die Privatbeteiligte Stadt Wien mit ihrer das Urteilsfaktum römisch eins C betreffenden Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche auf die zu römisch eins 1) getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Die Berufung der Privatbeteiligten Stadt Wien wird im übrigen zurückgewiesen.römisch vier. Die Berufung der Privatbeteiligten Stadt Wien wird im übrigen zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach den Angeklagten Dr. Siegfried A des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB (Urteilsfakten I A 1 bis 3), des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB (Urteilsfaktum I B), des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Urteilsfaktum I C) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB (Urteilsfaktum I D) schuldig.Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach den Angeklagten Dr. Siegfried A des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB (Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3), des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB (Urteilsfaktum römisch eins B), des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Urteilsfaktum römisch eins C) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urteilsfaktum römisch eins D) schuldig.
Von weiteren Anklagevorwürfen sprach es diesen Angeklagten, sowie die Angeklagten Hans Christoph C, Dipl.Ing. Adolf D, Dr. Gerhard B und Dipl.Ing. Herbert E zum Teil gemäß dem § 259 Z 3 StPO, zum Teil gemäß dem § 259 Z 2 StPO frei, darunter den Angeklagten Dr. Siegfried A vom Anklagevorwurf des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1Von weiteren Anklagevorwürfen sprach es diesen Angeklagten, sowie die Angeklagten Hans Christoph C, Dipl.Ing. Adolf D, Dr. Gerhard B und Dipl.Ing. Herbert E zum Teil gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, zum Teil gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 2, StPO frei, darunter den Angeklagten Dr. Siegfried A vom Anklagevorwurf des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins
und 2 StGB (Urteilsfaktum II A 1 b aa - F) und den Angeklagten Hans Christoph C vom Anklagefaktum der Beteiligung hiezu (II C 1 des Urteils) sowie die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf D und Dr. Gerhard B vom Anklagevorwurf des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB (Urteilsfaktum II B 1 - Sanitär-Container) und den Angeklagten Hans Christoph C vom Vorwurf der Beteiligung hiezu (Urteilsfaktum II C 2).und 2 StGB (Urteilsfaktum römisch zwei A 1 b aa - F) und den Angeklagten Hans Christoph C vom Anklagefaktum der Beteiligung hiezu (römisch zwei C 1 des Urteils) sowie die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf D und Dr. Gerhard B vom Anklagevorwurf des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB (Urteilsfaktum römisch zwei B 1 - Sanitär-Container) und den Angeklagten Hans Christoph C vom Vorwurf der Beteiligung hiezu (Urteilsfaktum römisch zwei C 2).
Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Dr. A und der Staatsanwaltschaft sowie eine Berufung des Angeklagten Dr. A wegen Strafe und eine Berufung der Stadt Wien wegen der privatrechtlichen Ansprüche.
über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A wurde zum Teil bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, entschieden, auf den verwiesen sei.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A:
Im Urteilsfaktum I A 2 wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, in Wien als Geschäftsführer der J. G GesmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der J. G GesmbH einen Schaden zugefügt zu haben, daß er am 27.Juli 1978 gemeinsam mit Dr. Albin H eine leistungs- und grundlose Zahlung von 240.000 S an das (von Dr. A geleitete) Ludwig-Boltzmann-Institut für Krankenhausökonomie und von weiteren 60.000 S an Dr. Albin H aus dem Vermögen der J. G GesmbH veranlaßte, wodurch dieser Firma ein Schaden in der Höhe von 300.000 S zugefügt wurde.Im Urteilsfaktum römisch eins A 2 wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, in Wien als Geschäftsführer der J. G GesmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der J. G GesmbH einen Schaden zugefügt zu haben, daß er am 27.Juli 1978 gemeinsam mit Dr. Albin H eine leistungs- und grundlose Zahlung von 240.000 S an das (von Dr. A geleitete) Ludwig-Boltzmann-Institut für Krankenhausökonomie und von weiteren 60.000 S an Dr. Albin H aus dem Vermögen der J. G GesmbH veranlaßte, wodurch dieser Firma ein Schaden in der Höhe von 300.000 S zugefügt wurde.
Mit dem schon erwähnten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, wurde die gegen diesen Teil des Urteils gerichtete Verfahrens- und Mängelrüge des Angeklagten Dr. A zurückgewiesen. Zu behandeln bleibt somit seine Rechtsrüge zu diesem Urteilsfaktum.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde des Angeklagten Dr. A bedurfte es nicht der von ihm vermißten Feststellungen, ob die Arbeit des Zeugen Dr. H 'für die Tätigkeit der G im Rahmen des Beratungsvertrages nützlich und wertvoll' gewesen sei, die er unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.Mai 1969, 10 Os 33/69 (Beilage ./183
!veröffentlicht in SSt. 40/30 = EvBl. 1970/16 = RZ 1969, 150 ) für erforderlich hält.
Die zitierte Entscheidung bringt nämlich - im Einklang mit der sonstigen Judikatur (vgl. aus jüngerer Zeit etwa EvBl. 1980/129) - zum Ausdruck, daß bei Prüfung der Frage, ob durch den Befugnismißbrauch dem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, eine Gegenleistung (nur) dann zu berücksichtigen ist, wenn sie (ausschließlich) im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Machtgebers lag.Die zitierte Entscheidung bringt nämlich - im Einklang mit der sonstigen Judikatur vergleiche aus jüngerer Zeit etwa EvBl. 1980/129) - zum Ausdruck, daß bei Prüfung der Frage, ob durch den Befugnismißbrauch dem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, eine Gegenleistung (nur) dann zu berücksichtigen ist, wenn sie (ausschließlich) im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Machtgebers lag.
Dies traf aber schon deshalb nicht zu, weil, vom Erstgericht insoweit mängelfrei festgestellt, die Arbeit Dris. H ausschließlich als Rahmenwerk zur deliktischen Handlung des Angeklagten Dr. A 'zur Deckung' (37/55), als 'Scheinauftrag' (37/76) und als 'Deckungs-Elaborat' (37/79) bestellt und ausgeführt wurde, wofür Dr. H einen Anteil an der Beute erhielt.
Daß der Machtgeber allenfalls geraume Zeit später im Weg der Verwertung einer Arbeit der in Rede stehenden Art unter Umständen eine Schadensminderung bewirken könnte, hebt die Strafbarkeit nicht
auf (vgl. SSt. 41/58 = EvBl. 1971/172 = RZ 1971, 28; SSt. 51/28 =auf vergleiche SSt. 41/58 = EvBl. 1971/172 = RZ 1971, 28; SSt. 51/28 =
JBl. 1981, 105 = EvBl. 1981/78; SSt. 51/46).
Mit Ausführungen, die auf dem 'Vertrag vom 6.10.1976' basieren, ihn 'als separates, unabhängiges Vertragswerk' bewerten und insoweit Feststellungsmängel behaupten, verläßt die Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A den Boden der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen, wonach der 'Vermerk über ein Gespräch' vom 6. Oktober 1976 (3/269) gleichfalls nur zur Deckung hergestellt wurde (37/55 f, 37/58, 37/66 f). Sie ist daher, weil sie den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zuwider das Bestehen eines echten Rechtsgeschäftes unterlegt, insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Von diesen zuletzt erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen zum Vermerk vom 6.Oktober 1976 ausgehend, erweisen sich die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A, in denen er darauf hinweist, daß zur Ausführung einer Beratungstätigkeit im Wert von 3,9 Mio Schilling Hilfspersonen nötig gewesen seien, als gegenstandslos, weil nach den tatsächlichen Urteilsannahmen die Arbeit Dris. H eben nicht, wie in der Beschwerde behauptet, zu diesem Zweck bedungen wurde.
Zu der Honorarnote vom 22.November 1977, Nr. 90.008 (35/195), stellte das Erstgericht fest, daß die darin berechnete Arbeit ('Strukturelle Angleichung des Betriebes MA 17 an den Zielplan') einen ganz anderen Inhalt hat als 'die Aufzeichnungen' Dris. H (37/108 f). Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A - sich darüber hinwegsetzend - die Behauptung aufstellt, es seien 'aus der Gesamtleistung des Dr. H Teile zusätzlich an die Stadt Wien verkauft' und damit ein 'Zusatznutzen' erzielt worden, so weicht sie ebenfalls von bindenden Urteilsfeststellungen ab (dies abgesehen von dem Umstand, daß selbst das in der Honorarnote vom 22.November 1977 in Rechnung gestellte Konzept von fraglichem Nutzen war, weil es nahezu ausschließlich nur eine Kompilation von Unterlagen darstellte, die bei der Stadt Wien ohnehin auflagen - vgl. 35/313 ff).Zu der Honorarnote vom 22.November 1977, Nr. 90.008 (35/195), stellte das Erstgericht fest, daß die darin berechnete Arbeit ('Strukturelle Angleichung des Betriebes MA 17 an den Zielplan') einen ganz anderen Inhalt hat als 'die Aufzeichnungen' Dris. H (37/108 f). Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A - sich darüber hinwegsetzend - die Behauptung aufstellt, es seien 'aus der Gesamtleistung des Dr. H Teile zusätzlich an die Stadt Wien verkauft' und damit ein 'Zusatznutzen' erzielt worden, so weicht sie ebenfalls von bindenden Urteilsfeststellungen ab (dies abgesehen von dem Umstand, daß selbst das in der Honorarnote vom 22.November 1977 in Rechnung gestellte Konzept von fraglichem Nutzen war, weil es nahezu ausschließlich nur eine Kompilation von Unterlagen darstellte, die bei der Stadt Wien ohnehin auflagen - vergleiche 35/313 ff).
Dem im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragenen - über die schriftliche Rechtsmittelausführung hinausgehenden - Einwand, die Stadt Wien sei sowohl an der J. G GesmbH als auch an der I und der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft beteiligt, weshalb bei Vermögensverschiebungen zwischen diesen Gesellschaften kein Schaden eintrete, ist zu entgegnen, daß es sich hiebei um rechtlich selbständige juristische Personen handelt, die schon aus dieser Überlegung und überdies wegen der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse nicht mit der Stadt Wien gleichgesetzt werden können.Dem im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragenen - über die schriftliche Rechtsmittelausführung hinausgehenden - Einwand, die Stadt Wien sei sowohl an der J. G GesmbH als auch an der römisch eins und der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft beteiligt, weshalb bei Vermögensverschiebungen zwischen diesen Gesellschaften kein Schaden eintrete, ist zu entgegnen, daß es sich hiebei um rechtlich selbständige juristische Personen handelt, die schon aus dieser Überlegung und überdies wegen der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse nicht mit der Stadt Wien gleichgesetzt werden können.
Aus den angeführten Gründen kommt daher der Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum keine Berechtigung zu. Zum Urteilsfaktum I B wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, im Februar 1978 und am 27.Juni 1978 als Bereichsleiter für die Kranken- und Wohlfahrtsanstalten der Stadt Wien sowie für Angelegenheiten der Gesundheitsökonomie (Sondervertragsbediensteter im Büro des Amtsführenden Stadtrates der Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales), sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Josef J einen Geldbetrag von 63.000 S, sohin einen Vermögensvorteil, für das von ihm, Dr. A, geleistete Ludwig-Boltzmann-Institut für Krankenhausökonomie gefordert und angenommen zu haben, wobei er weitere Auftragserteilungen durch den Magistrat der Stadt Wien in Aussicht stellte.Aus den angeführten Gründen kommt daher der Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum keine Berechtigung zu. Zum Urteilsfaktum römisch eins B wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, im Februar 1978 und am 27.Juni 1978 als Bereichsleiter für die Kranken- und Wohlfahrtsanstalten der Stadt Wien sowie für Angelegenheiten der Gesundheitsökonomie (Sondervertragsbediensteter im Büro des Amtsführenden Stadtrates der Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales), sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Josef J einen Geldbetrag von 63.000 S, sohin einen Vermögensvorteil, für das von ihm, Dr. A, geleistete Ludwig-Boltzmann-Institut für Krankenhausökonomie gefordert und angenommen zu haben, wobei er weitere Auftragserteilungen durch den Magistrat der Stadt Wien in Aussicht stellte.
Die Mängelrüge in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, zurückgewiesen. Zu behandeln ist vorliegend demnach die auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge dieses Angeklagten.Die Mängelrüge in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.September 1984, GZ 11 Os 55/84-9, zurückgewiesen. Zu behandeln ist vorliegend demnach die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge dieses Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Ersturteils (37/160 f) äußerte sich der Angeklagte Dr. A Anfang 1978 zum Geschäftsführer des Krankenhausberatungsinstitutes Kürich AG, dem Zeugen J, es müsse in den Geschäften, die er mit ihm (dem Sondervertragsbediensteten der Stadt Wien Dr. A) abschließen wolle, für ihn (auch) 'etwas drinnen sein', er stelle sich mindestens 15 % der Auftragssumme vor. Nach einer Auftragserteilung vom 2.Februar 1978 an das L zum Preis von 420.000 S sprach der Angeklagte Dr. A in der Folge J gegenüber wiederholt von großen Geschäften, aber nur unter der Bedingung, daß J eine höhere Provision zahle. Am 27.Juni 1978 überwies J einen Betrag von 63.000 S - der Disposition des Angeklagten Dr. A folgend - auf das Konto des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Krankenhausökonomie; J erhielt allerdings keine weiteren Aufträge. Die Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A meint, ein 'deutlich erkennbarer Zusammenhang' zwischen Amtsführung und Geschenkannahme liege dann nicht vor, wenn die Zahlung erst nach Abschluß und Honorierung der Arbeiten geleistet worden sei.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu.
Sie übersieht vorerst, daß zur Erfüllung des Tatbestandes der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB das Fordern eines Vermögensvorteils hinreicht (erster Fall dieses Deliktes). Dies geschah nach den dargestellten Urteilsfeststellungen bereits vor der Erteilung des Auftrages. Es ist aber nach einhelliger Rechtsprechung außerdem bedeutungslos, ob - ein erkennbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen Amtsgeschäft und Vermögenszuwendung, wie hier konstatiert, vorausgesetzt - der Vermögensvorteil vor, zugleich oder nach dem pflichtwidrigen (§ 304 Abs. 1 StGB) oder pflichtgemäßen (§ 304 Abs. 2 StGB) Amtsgeschäft angenommen wurde (SSt. 51/26 = EvBl. 1981/13; 10 Os 106/83; 9 Os 65/82; 9 Os 124/77).Sie übersieht vorerst, daß zur Erfüllung des Tatbestandes der Geschenkannahme durch Beamte nach dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB das Fordern eines Vermögensvorteils hinreicht (erster Fall dieses Deliktes). Dies geschah nach den dargestellten Urteilsfeststellungen bereits vor der Erteilung des Auftrages. Es ist aber nach einhelliger Rechtsprechung außerdem bedeutungslos, ob - ein erkennbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen Amtsgeschäft und Vermögenszuwendung, wie hier konstatiert, vorausgesetzt - der Vermögensvorteil vor, zugleich oder nach dem pflichtwidrigen (Paragraph 304, Absatz eins, StGB) oder pflichtgemäßen (Paragraph 304, Absatz 2, StGB) Amtsgeschäft angenommen wurde (SSt. 51/26 = EvBl. 1981/13; 10 Os 106/83; 9 Os 65/82; 9 Os 124/77).
Der Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A zum Urteilsfaktum I B ist darum gleichfalls unbegründet.Der Rechtsrüge des Angeklagten Dr. A zum Urteilsfaktum römisch eins B ist darum gleichfalls unbegründet.
Zum Urteilsfaktum I C wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, er habe am 26.Juli 1978 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der J. G GesmbH dadurch in Irrtum geführt, daß er ihnen verschwieg, daß die Kosten einer Reise nach Hamburg in der Höhe von 6.450 S auch durch den Magistrat der Stadt Wien bezahlt wurden, und sie dadurch zur nochmaligen Auszahlung dieses Betrages an ihn verleitet, wodurch der J. G GesmbH ein Schaden von 6.450 S entstand.Zum Urteilsfaktum römisch eins C wurde der Angeklagte Dr. Siegfried A schuldig erkannt, er habe am 26.Juli 1978 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der J. G GesmbH dadurch in Irrtum geführt, daß er ihnen verschwieg, daß die Kosten einer Reise nach Hamburg in der Höhe von 6.450 S auch durch den Magistrat der Stadt Wien bezahlt wurden, und sie dadurch zur nochmaligen Auszahlung dieses Betrages an ihn verleitet, wodurch der J. G GesmbH ein Schaden von 6.450 S entstand.
Nach den Urteilsfeststellungen begehrte der Angeklagte Dr. A, der in der Zeit vom 31.Mai bis 2.Juni 1978 zum Besuch einer Fachausstellung nach Hamburg gereist war, von der Gemeinde Wien unter anderem Zahlung der Flugkosten in der Höhe von 6.450 S und legte mit dem Begehren um Kostenersatz für eben dieselbe Reise der Firma J. G GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er nicht mehr war (sondern nur noch 'gewerberechtlicher' Geschäftsführer), unter anderem eine Rechnung über 9.240 S für den Flug erster Klasse vor, die insofern aufgeschlüsselt war, als sie einen Flugpreis für die Touristenklasse in der Höhe von 6.160 S enthielt (37/118 ff). Das Erstgericht ließ in diesem Zusammenhang dahingestellt, aus welchen Gründen die J. G GesmbH dem Angeklagten Dr. A (auch nach seinem Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer noch) Reisekosten bezahlte und erachtete eine Täuschung Verantwortlicher der J. G GesmbH (Verschweigen des Reisekostenersatzes durch die Stadt Wien) als gegeben (37/156 f).
Die auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum sind begründet.Die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen des Angeklagten Dr. A zu diesem Urteilsfaktum sind begründet.
Das Erstgericht ließ es nämlich - wie erwähnt - offen, aus welchen Gründen Verantwortliche der J. G GesmbH dem Angeklagten Dr. A überhaupt noch einen Kostenbetrag anwiesen. Da also der Rechtsgrund der Anweisung nicht festgestellt wurde, ist die Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen, die Zahlung könne ungeachtet eines Reisekostenersatzes auch durch die Gemeinde Wien aus bloßem Entgegenkommen geleistet worden sein, mag auch die Annahme einer derartigen Möglichkeit nach den Verfahrensergebnissen nicht gerade sehr nahe liegen (vgl. etwa 15/393 b verso). Ist sie aber nicht ausgeschlossen, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß einem Verschweigen des Umstandes, daß Flugkosten auch anderweitig bezahlt wurden, rechtserhebliche Bedeutung für die Leistung der J. G GesmbH zukam.Das Erstgericht ließ es nämlich - wie erwähnt - offen, aus welchen Gründen Verantwortliche der J. G GesmbH dem Angeklagten Dr. A überhaupt noch einen Kostenbetrag anwiesen. Da also der Rechtsgrund der Anweisung nicht festgestellt wurde, ist die Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen, die Zahlung könne ungeachtet eines Reisekostenersatzes auch durch die Gemeinde Wien aus bloßem Entgegenkommen geleistet worden sein, mag auch die Annahme einer derartigen Möglichkeit nach den Verfahrensergebnissen nicht gerade sehr nahe liegen vergleiche etwa 15/393 b verso). Ist sie aber nicht ausgeschlossen, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß einem Verschweigen des Umstandes, daß Flugkosten auch anderweitig bezahlt wurden, rechtserhebliche Bedeutung für die Leistung der J. G GesmbH zukam.
Außerdem unterließ es das Erstgericht, worauf der Angeklagte Dr. A in seiner Beschwerde zutreffend hinweist, im gegebenen Zusammenhang zu der hiezu vorgetragenen Verantwortung Stellung zu nehmen, die Gegenstand des Urteilsfaktums I C bildende Zahlung der J. G GesmbH sei Ersatz für Auslagen gewesen, die der Angeklagte anläßlich einer Reise in die USA im April 1978 (siehe hiezu das Freispruchsfaktum II A 3 b aa) für Monika M hatte, die dort für die J. G GesmbH tätig geworden sei. Das Erstgericht ließ - an anderer Stelle der Urteilsgründe (37/144) - die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte Dr. A anläßlich der USA-Reise vom April 1978 tatsächlich Spesen an Monika M bezahlt haben könnte und konzedierte - wieder an anderer Stelle (37/151) -, daß die von der J. G GesmbH bezahlten Kosten sich nicht auf die gesamte Dauer dieser bewilligten Reise in die USA bezogen, sondern nur auf den Zeitraum vom 1. bis 5.April 1978, wobei es - abgesehen von den Flugkosten - eine nähere Spezifizierung nicht mehr vorzunehmen vermochte (37/123). Eine bestehende Gegenforderung des Angeklagten wäre unter Umständen für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung, weil es dann am Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, fehlen könnte (Kienapfel BT II § 146 RN 228; Liebscher im Wiener Kommentar § 146 Rz 6); dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Täter von vornherein Aufrechnungswillen hatte, wofür in der Regel die sofortige Bekanntgabe an seinen Kontrahenten das entscheidende Indiz abgibt.Außerdem unterließ es das Erstgericht, worauf der Angeklagte Dr. A in seiner Beschwerde zutreffend hinweist, im gegebenen Zusammenhang zu der hiezu vorgetragenen Verantwortung Stellung zu nehmen, die Gegenstand des Urteilsfaktums römisch eins C bildende Zahlung der J. G GesmbH sei Ersatz für Auslagen gewesen, die der Angeklagte anläßlich einer Reise in die USA im April 1978 (siehe hiezu das Freispruchsfaktum römisch zwei A 3 b aa) für Monika M hatte, die dort für die J. G GesmbH tätig geworden sei. Das Erstgericht ließ - an anderer Stelle der Urteilsgründe (37/144) - die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte Dr. A anläßlich der USA-Reise vom April 1978 tatsächlich Spesen an Monika M bezahlt haben könnte und konzedierte - wieder an anderer Stelle (37/151) -, daß die von der J. G GesmbH bezahlten Kosten sich nicht auf die gesamte Dauer dieser bewilligten Reise in die USA bezogen, sondern nur auf den Zeitraum vom 1. bis 5.April 1978, wobei es - abgesehen von den Flugkosten - eine nähere Spezifizierung nicht mehr vorzunehmen vermochte (37/123). Eine bestehende Gegenforderung des Angeklagten wäre unter Umständen für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung, weil es dann am Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, fehlen könnte (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 146, RN 228; Liebscher im Wiener Kommentar Paragraph 146, Rz 6); dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Täter von vornherein Aufrechnungswillen hatte, wofür in der Regel die sofortige Bekanntgabe an seinen Kontrahenten das entscheidende Indiz abgibt.
Auch diese, die behauptete Gegenforderung betreffenden Fragen blieben im erstgerichtlichen Urteil unerledigt. Dies wird in einem weiteren Verfahrensgang nachzuholen sein; dabei ist allerdings (auch) eine Erörterung der Frage notwendig, ob Monika M überhaupt für die J. G GesmbH tätig wurde (vgl. etwa 15/393 f verso). Aus den angeführten Erwägungen zeigt sich bereits, daß eine Kassation des Urteils im Schuldspruch zu Punkt I C unumgänglich ist; auf die weiteren zu diesem Faktum geltend gemachten Beschwerdegründe mußte deshalb nicht mehr eingegangen werden.Auch diese, die behauptete Gegenforderung betreffenden Fragen blieben im erstgerichtlichen Urteil unerledigt. Dies wird in einem weiteren Verfahrensgang nachzuholen sein; dabei ist allerdings (auch) eine Erörterung der Frage notwendig, ob Monika M überhaupt für die J. G GesmbH tätig wurde vergleiche etwa 15/393 f verso). Aus den angeführten Erwägungen zeigt sich bereits, daß eine Kassation des Urteils im Schuldspruch zu Punkt römisch eins C unumgänglich ist; auf die weiteren zu diesem Faktum geltend gemachten Beschwerdegründe mußte deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang die - vor allem im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragene - Behauptung, die J. G GesmbH habe mit der in Rede stehenden Zahlung von sich aus eine Kompensation bezweckt, weil den Firmenorganen klar gewesen sei, daß der Angeklagte Dr. A noch die sogenannten 'M-Spesen' erhalten müsse (weshalb der Oberste Gerichtshof sogleich mit einem Freispruch vorgehen könne): Daß Organe der J. G GesmbH mit Aufrechnungswillen gehandelt hätten, ist nämlich durch die erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nicht gedeckt.
Die Kassation des hier behandelten Teils des Schuldspruchs des Beschwerdeführers Dr. A zieht zwangsläufig auch die (vorläufige) Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruches (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) nach sich. Darauf waren der Angeklagte Dr. A mit seiner Berufung wegen Strafe sowie die Privatbeteiligte Stadt Wien mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, soweit sie sich auf dieses Urteilsfaktum bezieht (Punkt I dieser Berufung), zu verweisen.Die Kassation des hier behandelten Teils des Schuldspruchs des Beschwerdeführers Dr. A zieht zwangsläufig auch die (vorläufige) Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruches (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) nach sich. Darauf waren der Angeklagte Dr. A mit seiner Berufung wegen Strafe sowie die Privatbeteiligte Stadt Wien mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, soweit sie sich auf dieses Urteilsfaktum bezieht (Punkt römisch eins dieser Berufung), zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Zu den Punkten II A 1 b aa, C 1 des erstgerichtlichen Urteils wurden der Angeklagte Dr. Siegfried A von der Anklage, er habe in Wien die ihm als Geschäftsführer der Firma J. G GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er in der Zeit zwischen dem 6. und dem 10. Februar 1978 die ihm unterstellten und an seine Weisungen gebundenen Angestellten Hermann N und Hedwig O (P) beauftragte, im Namen der J. G GesmbH gegenüber der Firma Johann C ohne Gegenleistung eine Verpflichtungserklärung zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von 1,206.732,20 S im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrages durch die F abzugeben, wodurch er der J. G GesmbH einen Vermögensschaden in der Höhe von 204.530,88 S zugefügt und in der Höhe von 818.123,52 S zuzufügen versucht habe, sowie der Angeklagte Hans Christoph C von der Anklage, den Angeklagten Dr. Siegfried A zu der eben bezeichneten Straftat bestimmt zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Zu den Punkten römisch zwei A 1 b aa, C 1 des erstgerichtlichen Urteils wurden der Angeklagte Dr. Siegfried A von der Anklage, er habe in Wien die ihm als Geschäftsführer der Firma J. G GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er in der Zeit zwischen dem 6. und dem 10. Februar 1978 die ihm unterstellten und an seine Weisungen gebundenen Angestellten Hermann N und Hedwig O (P) beauftragte, im Namen der J. G GesmbH gegenüber der Firma Johann C ohne Gegenleistung eine Verpflichtungserklärung zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von 1,206.732,20 S im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrages durch die F abzugeben, wodurch er der J. G GesmbH einen Vermögensschaden in der Höhe von 204.530,88 S zugefügt und in der Höhe von 818.123,52 S zuzufügen versucht habe, sowie der Angeklagte Hans Christoph C von der Anklage, den Angeklagten Dr. Siegfried A zu der eben bezeichneten Straftat bestimmt zu haben, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach dem Inhalt der - hier gerafft wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils (37/257 ff) legte die J. G GesmbH im September 1977 und (nach Detaillierung) im Dezember 1977 der Österreichischen F, die medizinische Geräte zugunsten von Spitälern anzuschaffen wünschte, Offerte über diverse von der japanischen Firma Q produzierte Fabrikate. Der Angeklagte C, dem es möglich gewesen wäre, gleichfalls Geräte der Marke Olympus (und der Marke Acmi) zu liefern, legte der F am 5.Oktober 1977 ein Offert, das rund 10 % über jenem der J. G GesmbH lag. Die F zog Erkundigungen darüber ein, ob die beiden genannten Unternehmen jeweils zu Serviceleistungen in der Lage wären, und erhielt von der Europa-Vertretung der Firma Q die Auskunft, daß ihr Generalvertreter für Österreich die Firma J. G GesmbH sei;
daraufhin ersuchte sie dieses Unternehmen um ein (weiteres) detailliertes Offert. Die J. G GesmbH legt nun auf Veranlassung des Angeklagten Dr. A am 26.Jänner 1978 ein etwa 10 % über den früheren Anboten gelegenes Offert. Der Angeklagte Dr. A hatte inzwischen, um das F-Geschäft für die J. G GesmbH zu erhalten, dem Zeugen N die Weisung erteilt, eine Einigung mit C herbeizuführen, die darin bestand, daß die Firma C bei Eingang von Zahlungen der F 10 % der Listenpreise von der J. G GesmbH bekommen und dafür das eigene Anbot zurückziehen solle. Die erwähnte Erhöhung des Anbotes der J. G GesmbH an die F sollte der Abdeckung dieser an C zu leistenden Zahlungen dienen. C hingegen erhöhte sein Anbot an die F am 31. Jänner 1978 um etwa 15 %, um solcherart als zu teuer ausgeschieden zu werden. Die nach dieser Vorgangsweise C zufließenden Beträge sollten zum Teil zur Abdeckung eines bei der J. G GesmbH bestehenden Schuldensaldos verwendet, zum Teil ausbezahlt werden. Der Angeklagte Dr. A hielt es - nach den weiteren Annahmen des Erstgerichtes - für möglich, daß der Angeklagte C der F Olympusgeräte - wenngleich nicht durch die in Hamburg ansässige Europa-Vertretung dieses Unternehmens - allenfalls werde liefern können, weshalb er es für günstiger erachtete, sich mit C zu einigen, um den F-Auftrag doch für die J. G GesmbH zu erlangen. Bei dieser unternehmerischen Entscheidung handelte der Angeklagte Dr. A - nach Ansicht des Erstgerichtes - subjektiv in gutem Glauben. Das Erstgericht meinte ferner, dem Angeklagten C auch keinen Betrug zur Last legen zu können, weil zwar seine gegenüber Verantwortlichen der F aufgestellte Behauptung, Generalvertreter der Q zu sein, unrichtig war, er aber als dynamischer Unternehmer dennoch die geforderten Serviceleistungen erbracht hätte, das (um 15 % erhöhte) Deckungsoffert dem Zweck gedient hätte, sich ohne Gesichtsverlust zurückzuziehen, und die Vorgabe gegenüber Verantwortlichen der J. G GesmbH, (auch) Olympus-Geräte liefern zu können, einen im Geschäftsleben gängigen, von Konkurrenten einzukalkulierenden Bluff darstelle.
Gegen den Freispruch der Angeklagten Dr. A und C wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer in diesem Punkt auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge wirft die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht zunächst vor, es habe - obgleich die Verantwortung des Dr. A in mehreren Punkten als unglaubwürdig und widerlegt beurteilend (vgl. 37/264 bis 269) - unterlassen, auf den 'Zweck bzw. die Bedeutung' der falschen Darstellungen des Angeklagten - vornehmlich im Vorverfahren - einzugehen. Damit wird aber weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe - die nur dann gegeben wäre, wenn in der Hauptverhandlung vorgeführte wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, einer getroffenen Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe, aus denen das Gericht ein Beweismittel als nicht stichhältig erachtet, nicht angegeben würden - noch eine nur offenbar unzureichende Begründung des Urteils (im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) aufgezeigt, die ihrerseits voraussetzt, daß die bekämpften Erwägungen im Ergebnis der Hauptverhandlung keine Deckung finden, daß sie nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebens(und Gerichts-) Erfahrung einen Schluß auf die zu begründenden Tatsachen nicht zulassen oder daß ein realer Zusammenhang zwischen den betreffenden Erwägungen und jenen Tatsachen kaum noch zu erkennen ist. Denn das Erstgericht erörterte im Urteil die Verantwortung des Angeklagten Dr. A ohnedies ausführlich, zog dabei (dem Beschwerdevorbringen zuwider) auch die unterschiedlichen Darstellungen vor dem Untersuchungsrichter - bei dem Dr. A angab, ihm sei gesagt worden, daß von der Firma G an die Firma C eine Vermittlungsprovision bezahlt werden sollte, weil sie das Geschäft vermittelt hätte bzw. weil sie vorerst 'an diesem Geschäft gewesen wäre' (2/341 a und 341 a verso) - und in der Hauptverhandlung - in der er sinngemäß erklärte, es habe sich um eine Abstandszahlung gehandelt, um einen Konkurrenten auszuschalten (616, 619, 623) - in den Kreis seiner Erwägungen (vgl. 37/269) und befaßte sich auch mit der - gleichfalls für widerlegt erachteten (vgl. 37/268) - Behauptung, mit dem Angeklagten C in der gegenständlichen Angelegenheit vor Abschluß der inkriminierten Vereinbarung keinen Kontakt gehabt zu haben. Wenn der Schöffensenat dennoch zu der Überzeugung gelangte, zwischen den Angeklagten Dr. A und C habe keine 'deliktische Verabredung' stattgefunden (37/269), stellt dies einen Akt freier, richterlicher Beweiswürdigung dar, der als solcher im Nichtigkeitsverfahren nicht wirksam bekämpft werden kann. Nicht zu erschüttern vermag die Staatsanwaltschaft diese Feststellung (über den Mangel einer deliktischen Absprache) mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Hermann N (14/67) und die von ihm vorgelegte Beilage (./B in 14/79 h), woraus hervorgehe, daß Dr. A 'bekannt war, daß die Vertretung der Firma Q für Europa in Hamburg mitgeteilt hatte, daß eine Belieferung der Firma C - auch über ein weiteres europäisches Land - nicht in Frage kam, die europäische Generalvertretung mit der F diesbezüglich bereits Verbindung aufgenommen hatte und selbst beim Stammhaus der Firma Q in Tokio bereits Maßnahmen ergriffen waren, um eine Belieferung der Firma C unter Umgehung der europäischen Generalvertretung auszuschließen'. Denn das Erstgericht folgerte (denkmöglich) gerade aus dem sich aus dieser Beilage ergebenden Ersuchen an die Firma Q, der Firma C, die sich allenfalls eines Strohmannes bedienen könnte, nicht zu liefern, daß der Angeklagte Dr. A befürchtete, C könnte (über einen Strohmann) doch Liefermöglichkeiten finden (37/270), wobei es sich auch auf die Aussagen des Zeugen N bezog, der in der Hauptverhandlung erklärte, C habe schon 'das Unmöglichste möglich gemacht' (658).Gegen den Freispruch der Angeklagten Dr. A und C wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer in diesem Punkt auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge wirft die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht zunächst vor, es habe - obgleich die Verantwortung des Dr. A in mehreren Punkten als unglaubwürdig und widerlegt beurteilend vergleiche 37/264 bis 269) - unterlassen, auf den 'Zweck bzw. die Bedeutung' der falschen Darstellungen des Angeklagten - vornehmlich im Vorverfahren - einzugehen. Damit wird aber weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe - die nur dann gegeben wäre, wenn in der Hauptverhandlung vorgeführte wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, einer getroffenen Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe, aus denen das Gericht ein Beweismittel als nicht stichhältig erachtet, nicht angegeben würden - noch eine nur offenbar unzureichende Begründung des Urteils (im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) aufgezeigt, die ihrerseits voraussetzt, daß die bekämpften Erwägungen im Ergebnis der Hauptverhandlung keine Deckung finden, daß sie nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebens(und Gerichts-) Erfahrung einen Schluß auf die zu begründenden Tatsachen nicht zulassen oder daß ein realer Zusammenhang zwischen den betreffenden Erwägungen und jenen Tatsachen kaum noch zu erkennen ist. Denn das Erstgericht erörterte im Urteil die Verantwortung des Angeklagten Dr. A ohnedies ausführlich, zog dabei (dem Beschwerdevorbringen zuwider) auch die unterschiedlichen Darstellungen vor dem Untersuchungsrichter - bei dem Dr. A angab, ihm sei gesagt worden, daß von der Firma G an die Firma C eine Vermittlungsprovision bezahlt werden sollte, weil sie das Geschäft vermittelt hätte bzw. weil sie vorerst 'an diesem Geschäft gewesen wäre' (2/341 a und 341 a verso) - und in der Hauptverhandlung - in der er sinngemäß erklärte, es habe sich um eine Abstandszahlung gehandelt, um einen Konkurrenten auszuschalten (616, 619, 623) - in den Kreis seiner Erwägungen vergleiche 37/269) und befaßte sich auch mit der - gleichfalls für widerlegt erachteten vergleiche 37/268) - Behauptung, mit dem Angeklagten C in der gegenständlichen Angelegenheit vor Abschluß der inkriminierten Vereinbarung keinen Kontakt gehabt zu haben. Wenn der Schöffensenat dennoch zu der Überzeugung gelangte, zwischen den Angeklagten Dr. A und C habe keine 'deliktische Verabredung' stattgefunden (37/269), stellt dies einen Akt freier, richterlicher Beweiswürdigung dar, der als solcher im Nichtigkeitsverfahren nicht wirksam bekämpft werden kann. Nicht zu erschüttern vermag die Staatsanwaltschaft diese Feststellung (über den Mangel einer deliktischen Absprache) mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Hermann N (14/67) und die von ihm vorgelegte Beilage (./B in 14/79 h), woraus hervorgehe, daß Dr. A 'bekannt war, daß die Vertretung der Firma Q für Europa in Hamburg mitgeteilt hatte, daß eine Belieferung der Firma C - auch über ein weiteres europäisches Land - nicht in Frage kam, die europäische Generalvertretung mit der F diesbezüglich bereits Verbindung aufgenommen hatte und selbst beim Stammhaus der Firma Q in Tokio bereits Maßnahmen ergriffen waren, um eine Belieferung der Firma C unter Umgehung der europäischen Generalvertretung auszuschließen'. Denn das Erstgericht folgerte (denkmöglich) gerade aus dem sich aus dieser Beilage ergebenden Ersuchen an die Firma Q, der Firma C, die sich allenfalls eines Strohmannes bedienen könnte, nicht zu liefern, daß der Angeklagte Dr. A befürchtete, C könnte (über einen Strohmann) doch Liefermöglichkeiten finden (37/270), wobei es sich auch auf die Aussagen des Zeugen N bezog, der in der Hauptverhandlung erklärte, C habe schon 'das Unmöglichste möglich gemacht' (658).
Unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen R stillschweigend übergangen. Ensprechend den Angaben dieses Zeugen im Vorverfahren (14/111 f) - die dem Vorbringen in der Gegenäußerung des Angeklagten C zuwider in der Hauptverhandlung verlesen wurden (1804) - und in der Hauptverhandlung selbst (684 ff) stellte das Erstgericht vielmehr fest, daß die Firma C das teurere Angebot hatte, keine Referenzen beibringen konnte, auf die Anfrage, ob sie Reparatur- und Serviceleistungen erbringen könnte, nicht reagierte und fälschlich behauptete, Generalvertreterin für Olympus-Endoskope in Österreich zu sein, weswegen sich die F entschloß, die Endoskope bei der J. G GesmbH zu beziehen und diese Firma um Legung eines detaillierten Offerts ersuchte (37/259, 260). Daß dem Angeklagten Dr. A diese interne Entscheidung der F bekannt war und er deshalb eine Konkurrenzierung durch die Firma C nicht (mehr) befürchten mußte, läßt sich den Angaben des Zeugen R allerdings nicht entnehmen, und zwar auch nicht jenen vor dem Untersuchungsrichter (14/115), die in der Nichtigkeitsbeschwerde dahin ausgelegt werden, daß die F einen 'grundsätzlichen Auftrag' zur Lieferung der in den ersten Offerten enthaltenen Geräte gegeben hätte, wogegen sie das Erstgericht gemäß dem ihnen unter Berücksichtigung der zusammengehörigen Sätze zukommenden Sinn so deutete, daß die (grundsätzliche) Entscheidung der F zur Auftragsvergabe an die G GesmbH für dieses Unternehmen nicht sogleich erkennbar war (s.insbes. 37/270), zumal die G zunächst (ohne fixe Zusage) lediglich um die Legung eines detaillierten Offerts ersucht wurde.
Die bezüglichen Beschwerdeausführungen, mit denen wieder nur der Versuch unternommen wird, aus Beweisergebnissen - die (mögen sie zum Teil auch eher in die Richtung deuten, daß der Angeklagte Dr. A eine Konkurrenzierung seitens des Angeklagten C nicht befürchten mußte) in der Urteilsbegründung ohnedies Berücksichtigung fanden - andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, laufen daher - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - gleichfalls nur auf eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des erkennenden Senates hinaus.
Dies gilt auch für jenes Vorbringen, mit dem die Feststellung bekämpft wird, es habe sich bei Dr. A und C um Konkurrenten gehandelt, die 'darauf warteten, dem anderen gegenüber Vorteile zu erzielen, sich gegenseitig beargwöhnten, ja geradezu darauf lauerten, dem anderen Schwierigkeiten zu machen' (37/264 und 269). Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider begründete das Erstgericht nämlich auch diese Konstatierung ausreichend und schlüssig mit dem Hinweis (37/269) auf das 'Geschäft Dortmund' und insbesondere auf das - 'schon immer' bestehende - Konkurrenzverhältnis zwischen den Firmen G und C an sich (37/264), das es, auf die Verantwortung des Angeklagten C (15) und die Aussage des Zeugen N (652, 655, 667) gestützt, als erwiesen annahm. Im übrigen trifft es zwar zu, daß es sich bei dem Geschäft Dortmund (vgl. hiezu 37/281 ff) um keinen vergleichbaren, weil nicht aus einem Konkurrenzverhältnis erwachsenen Fall handelt, doch konnte das Erstgericht dessen ungeachtet daraus, daß Dr. A nach den insoweit unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen mit C im Zusammenhang mit diesem Geschäft schlechte Erfahrungen gemacht hatte, denkmöglich ableiten, Dr. A habe diese Niederlage nicht vergessen und daher in der Folge zu C keineswegs ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten.Dies gilt auch für jenes Vorbringen, mit dem die Feststellung bekämpft wird, es habe sich bei Dr. A und C um Konkurrenten gehandelt, die 'darauf warteten, dem anderen gegenüber Vorteile zu erzielen, sich gegenseitig beargwöhnten, ja geradezu darauf lauerten, dem anderen Schwierigkeiten zu machen' (37/264 und 269). Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider begründete das Erstgericht nämlich auch diese Konstatierung ausreichend und schlüssig mit dem Hinweis (37/269) auf das 'Geschäft Dortmund' und insbesondere auf das - 'schon immer' bestehende - Konkurrenzverhältnis zwischen den Firmen G und C an sich (37/264), das es, auf die Verantwortung des Angeklagten C (15) und die Aussage des Zeugen N (652, 655, 667) gestützt, als erwiesen annahm. Im übrigen trifft es zwar zu, daß es sich bei dem Geschäft Dortmund vergleiche hiezu 37/281 ff) um keinen vergleichbaren, weil nicht aus einem Konkurrenzverhältnis erwachsenen Fall handelt, doch konnte das Erstgericht dessen ungeachtet daraus, daß Dr. A nach den insoweit unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen mit C im Zusammenhang mit diesem Geschäft schlechte Erfahrungen gemacht hatte, denkmöglich ableiten, Dr. A habe diese Niederlage nicht vergessen und daher in der Folge zu C keineswegs ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten.
Nicht stichhältig sind auch jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Überlegung des Erstgerichtes richten, daß die J. G GesmbH (und Dr. A) auch damit rechnen mußte(n), die F könnte sich anstelle (zumindest eines Teiles) der Olympus-Geräte allenfalls für die Anschaffung von amerikanischen Acmi-Geräten entscheiden und bei einem Lieferanten (C) kaufen, der Olympus- und Acmi-Geräte anbot (37/270, 271). Denn bei ihrer gegen diese Überlegung vorgebrachten Argumentation, die auf Anordnung des Angeklagten Dr. A von der G in der späteren Anbotlegung trotz gleicher Einstandspreise der Olympus-Geräte (ohne sachliche Notwendigkeit) vorgenommene 10 %ige Preiserhöhung wäre unverständlich, wenn Dr. A mit einer ernstlichen Konkurrenzierung durch Geräte anderer Marken gerechnet hätte, übersieht die Staatsanwaltschaft, daß diese Preiserhöhung nach den erstgerichtlichen Feststellungen bereits eine Folge der zwischen den Firmen G und C getroffenen Vereinbarung war, sodaß Dr. A zu diesem Zeitpunkt eine Konkurrenzierung durch die Firma C (dem einzigen bekannten Anbieter von Acmi-Geräten), die ihrerseits eine noch stärkere Anbotserhöhung (um 15 %) vornahm, um solcherart als teurerer Anbieter ausgeschieden zu werden (37/262), nicht mehr befürchten mußte.
Keineswegs überging - wie die Staatsanwaltschaft des weiteren behauptet - das Erstgericht die Aussage des Zeugen S (690 ff), wonach vor der die J. G GesmbH belastenden Vereinbarung mit der Firma C die anzuschaffenden Geräte (wenn auch nicht nach der Stückzahl) infolge der Anforderungen der örzte bereits feststanden (692) und der Zeuge der Meinung war, daß kein anderes Unternehmen außer der G den Auftrag zur Lieferung der Endoskope hätte bekommen können (695). Das Urteil enthält vielmehr ohnedies dieser Aussage entsprechende Feststellungen und es wird insbesondere konstatiert, daß S der - allerdings nicht sicheren (vgl. hiezu 37/270) - Meinung war, C werde nicht liefern können (37/261), was Dr. A nach der in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung fallenden Überzeugung des Schöffensenats nicht daran hinderte, anderer Meinung zu sein. Das Erstgericht würdigte aber auch die (nach der Einigung mit dem Angeklagten C vorgenommene) 10 %ige Anbotserhöhung gegenüber der F, vor welcher der Zeuge S gewarnt hatte, und wies darauf hin, daß diese Erhöhung deshalb stattfand, 'um darin Deckung für den an C zu bezahlenden Betrag zu bekommen' (37/262), sodaß der in der Beschwerde unternommene Versuch, die Preiserhöhung - anders als das Erstgericht - im Sinn einer bewußt für die J. G GesmbH nachteiligen Handlungsweise zu deuten, sich erneut nur gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung wendet. Im übrigen äußerte der Zeuge S die in der Beschwerde erwähnten Warnungen gar nicht gegenüber dem Angeklagten Dr. A, den er nur im Weg gelegentlicher Aktennotizen, nicht aber persönlich kontaktierte (697), sondern gegenüber dem Zeugen Hermann N (694).Keineswegs überging - wie die Staatsanwaltschaft des weiteren behauptet - das Erstgericht die Aussage des Zeugen S (690 ff), wonach vor der die J. G GesmbH belastenden Vereinbarung mit der Firma C die anzuschaffenden Geräte (wenn auch nicht nach der Stückzahl) infolge der Anforderungen der örzte bereits feststanden (692) und der Zeuge der Meinung war, daß kein anderes Unternehmen außer der G den Auftrag zur Lieferung der Endoskope hätte bekommen können (695). Das Urteil enthält vielmehr ohnedies dieser Aussage entsprechende Feststellungen und es wird insbesondere konstatiert, daß S der - allerdings nicht sicheren vergleiche hiezu 37/270) - Meinung war, C werde nicht liefern können (37/261), was Dr. A nach der in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung fallenden Überzeugung des Schöffensenats nicht daran hinderte, anderer Meinung zu sein. Das Erstgericht würdigte aber auch die (nach der Einigung mit dem Angeklagten C vorgenommene) 10 %ige Anbotserhöhung gegenüber der F, vor welcher der Zeuge S gewarnt hatte, und wies darauf hin, daß diese Erhöhung deshalb stattfand, 'um darin Deckung für den an C zu bezahlenden Betrag zu bekommen' (37/262), sodaß der in der Beschwerde unternommene Versuch, die Preiserhöhung - anders als das Erstgericht - im Sinn einer bewußt für die J. G GesmbH nachteiligen Handlungsweise zu deuten, sich erneut nur gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung wendet. Im übrigen äußerte der Zeuge S die in der Beschwerde erwähnten Warnungen gar nicht gegenüber dem Angeklagten Dr. A, den er nur im Weg gelegentlicher Aktennotizen, nicht aber persönlich kontaktierte (697), sondern gegenüber dem Zeugen Hermann N (694).
Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot, die Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) abzufassen, war das Erstgericht nicht gehalten, diese Verfahrensergebnisse im Urteil in allen Details zu erörtern: Eine - von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft vermißte - gesonderte Behandlung verschiedener 'Facetten' oder 'Passagen' von Zeugenaussagen war daher entbehrlich. Insbesondere mußte sich das Erstgericht nicht eigens mit jenen Angaben des Hermann N befassen, aus denen hervorgeht, daß der Zeuge dem Angeklagten Dr. A mitteilte, C könne keine Serviceleistungen für die Olympus-Geräte erbringen (643), daß C in seinem Offert an die F zum Teil überholte Modelle angeboten haben soll (658) und daß der Zeuge sich daher mit C, der offensichtlich mit Dr. A direkt verhandelt hatte und mit einem schon geschriebenen Vertragsentwurf zu ihm (N) gekommen war (644, 651), nicht einigen wollte (643, 644, 657). All dies wurde nämlich vom Erstgericht, das die Aussage des Zeugen N keineswegs überging, sondern - allerdings auch insoweit, als Hermann N angab 'C hat schon das Unmöglichste möglich gemacht' (658) - würdigte, berücksichtigt und dementsprechend festgestellt, daß N anderer Meinung war als Dr. A, und daß sich Hermann N daher nur auf Weisung des Angeklagten Dr. A mit C einigte (37/261). Bloß eine (unzulässige und daher unbeachtliche) andere Deutung der Beweisergebnisse als das Erstgericht (in seiner freien Beweiswürdigung) unternimmt die Staatsanwaltschaft auch mit ihren Einwänden gegen die Feststellung, die Firma C habe 'ernstlich' liefern wollen (37/259), die schon deshalb nicht zum Erfolg führen können, weil sie nicht der gesamten Argumentation des Erstgerichtes (37/273, 274) - das gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen hatte - Rechnung tragen, sondern sich nur gegen einzelne Punkte der Urteilsbegründung (persönlicher Eindruck, Geschäftstüchtigkeit des Angeklagten C) wenden und diese Umstände einer isolierten Betrachtung unterziehen. öhnliches gilt für die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, es bestehe kein Hinweis auf eine zwischen den Angeklagten Dr. A und C beabsichtigte Teilung (37/271), entbehre einer logischen Begründung. Diese Feststellung wurde nämlich vom Erstgericht nicht nur mit der Aussage des Zeugen N im Vorverfahren, in diesem Zusammenhang nicht an Dr. A, sondern an Personen der F gedacht zu haben (14/79), sondern auch mit der Aussage des Angeklagten C (25/260) und mit jener des Zeugen N in der Hauptverhandlung (648) begründet, wobei eine Würdigung der eine Vermutung ausdrückenden Aussage des Zeugen R (689, 690) keineswegs unterblieb. Der Umstand, daß es - wie die Anklagebehörde meint - (für N) unlogisch gewesen sein mag, an Personen der F zu denken, steht der formalen Schlüssigkeit der im Urteil für die bekämpfte Feststellung gegebenen Begründung nicht entgegen. überdies vermag die Staatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen, welche (vom Erstgericht angeblich vernachlässigten) Beweismittel für eine Teilung des Profits zwischen Dr. A und C sprechen sollen. Schließlich begründete das Erstgericht auch die Annahme, die mangelnde Verbuchung der aus der inkriminierten Verpflichtungserklärung resultierenden Forderung in der Buchhaltung des Angeklagten C sei kein Indiz für ein gemeinsames Vorgehen (der Angeklagten Dr. A und C), nicht nur mit der - von der Staatsanwaltschaft isoliert betrachteten - Entbehrlichkeit einer Verbuchung nach dem 'Nieder-(Mindest-)Wertprinzip', sondern es lehnte in freier Beweiswürdigung überhaupt ab, aus der mangelnden Verbuchung (von der Staatsanwaltschaft angestrebte) Schlüsse auf eine deliktische Verabredung der Angeklagten Dr. A und C zu ziehen, weil hiefür 'andere Gründe, etwa steuerliche Überlegungen maßgebend sein können' (37/272). Abgesehen davon, daß die Urteilsausführungen über die mangelnde Notwendigkeit einer Verbuchung nach dem Niederwertprinzip durch das in der Hauptverhandlung abgegebene - vom Schöffengericht in diesem Zusammenhang gar nicht herangezogene - Gutachten des Sachverständigen Dr. T (709) gedeckt erscheinen, unternimmt damit die Staatsanwaltschaft wieder nur eine ihr verwehrte Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Soweit die Staatsanwaltschaft sich gegen die zwar im Rahmen der 'rechtlichen Beurteilung' vorgetragenen, dennoch aber als Tatsachenfeststellungen anzusehenden Konstatierungen wendet (vgl. hiezu die Hinweise des Ersturteils 37/20 zu den nicht immer strikte zu wertenden überschriften der einzelnen Abschnitte des Urteils), C habe ungeachtet des Umstandes, daß er fälschlich behauptete, die Firma C sei Generalvertreter der Firma Q, im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung weder gewußt noch es ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, die Serviceleistungen nicht erbringen und die F solcherart schädigen zu können (37/276, 277), erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen erneut im Versuch, aus in erster Instanz ohnedies gewürdigten Beweismitteln, nämlich aus den Aussagen der Zeugen S und N, aus der Stellungnahme der Generalvertretung der Firma Q in Hamburg und aus verschiedenen Beilagen (gemeint wohl Beilagen ./E und ./G bei 14/115 und nicht 14/225), die überdies nichts darüber auszusagen vermögen, welche subjektiven Vorstellungen und Hoffnungen Hans Christoph C hegte, andere Schluß