Norm
MRG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022