RS OGH 1983/9/21 1Ob26/83, 6Ob606/85, 1Ob54/87, 1Ob25/91, 2Ob46/93, 2Ob184/08k, 1Ob4/09h, 2Ob277/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 G

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 26/83
  • 6 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 606/85
    Auch
  • 1 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 54/87
    Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen. (T1)
    Veröff: JBl 1992,253
  • 2 Ob 46/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 2 Ob 46/93
  • 2 Ob 184/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
  • 1 Ob 4/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 4/09h
    Beis wie T1
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)
    Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 31/11a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
    Auch
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
  • 2 Ob 113/11y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
  • 7 Ob 91/14d
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 91/14d
    Auch; Beisatz: In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen in Zukunft konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen. (T4)
    Beisatz: Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte demnach ? ungeachtet eines Feststellungsurteils ? im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen. (T5)
  • 1 Ob 215/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
    Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T6)
    Veröff: SZ 2017/35
  • 1 Ob 177/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
    Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T7)
  • 1 Ob 189/20f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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