Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024