Rechtssatz
Der im § 529 Abs 1 Z 1 ZPO normierte Anfechtungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dass also in seiner Person einer der im § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag.Der im Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO normierte Anfechtungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dass also in seiner Person einer der im Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025