RS OGH 2025/9/23 8Ob551/83; 6Ob526/85; 8Ob56/87; 3Ob95/88; 7Ob299/98s; 5N513/98; 7Ob202/02k; 8ObS19/

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Rechtssatz

Der im § 529 Abs 1 Z 1 ZPO normierte Anfechtungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dass also in seiner Person einer der im § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag.Der im Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO normierte Anfechtungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dass also in seiner Person einer der im Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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