RS OGH 1983/9/22 13Os56/83, 12Os28/87 (12Os29/87)

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Ein amtlicher Aktenvermerk ist, auch wenn er nur für den inneren Dienst der Behörde errichtet wurde, Beweismittel und bei Unrichtigkeit seines Inhalts ein falsches Beweismittel in der Bedeutung des § 293 StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 56/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 13 Os 56/83
  • 12 Os 28/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 12 Os 28/87
    Vgl auch; nur: Bei Unrichtigkeit seines Inhalts ein falsches Beweismittel in der Bedeutung des § 293 StGB. (T1) Beisatz: "Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen" Urkunde zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. (T2) Veröff: SSt 58/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096401

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0130OS00056_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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