Norm
MRG §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechtes daran hindert, auch den nicht genannten Fall des § 16 Abs 2 Z 7 MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach § 44 Abs 2 MRG zu behandeln.Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechtes daran hindert, auch den nicht genannten Fall des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069858Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00043_8300000_002