Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.
b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ( - und zwar bei unveränderter Einweisungstragfähigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO) (so schon EvBl 1980/203).b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ( - und zwar bei unveränderter Einweisungstragfähigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) (so schon EvBl 1980/203).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090306Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0100OS00134_8300000_001