RS OGH 2020/10/13 6Ob741/83; 1Ob256/97x; 4Ob120/08p; 5Ob236/08d; 5Ob157/09p; 3Ob156/13g; 4Ob180/17z;

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Veröffentlicht am 29.09.1983
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Rechtssatz

Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich wie etwa auch eine im Parteienantrag objektiv nicht eindeutig ausgedrückte Parteienabsicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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