Norm
HGB §429Rechtssatz
Mangelt es einer Partei an der Eigenschaft eines Vertragspartners des Beförderungsvertrages, dann ist sie zufolge der nach den Bestimmungen der CMR gegebenen Verknüpfung der Ersatzberechtigung mit der Verfügungsberechtigung grundsätzlich nicht zur Stellung eines Ersatzanspruches gemäß Art 17 CMR legitimiert, vielmehr kommen lediglich außervertragliche Ansprüche im Sinne des Art 28 CMR in Betracht.Mangelt es einer Partei an der Eigenschaft eines Vertragspartners des Beförderungsvertrages, dann ist sie zufolge der nach den Bestimmungen der CMR gegebenen Verknüpfung der Ersatzberechtigung mit der Verfügungsberechtigung grundsätzlich nicht zur Stellung eines Ersatzanspruches gemäß Artikel 17, CMR legitimiert, vielmehr kommen lediglich außervertragliche Ansprüche im Sinne des Artikel 28, CMR in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062562Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0020OB00513_8200000_001