Norm
StGB §304 Abs2Rechtssatz
a) Das Vergehen nach § 304 Abs 2 StGB kann sowohl vor als auch nach der Vornahme (oder Unterlassung) eines - vom Täter erwünschten (oder unerwünschten) künftigen oder mit der Zuwendung honorierten bereits verrichteten (oder unterlassenen) - Amtsgeschäftes begangen werden.a) Das Vergehen nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB kann sowohl vor als auch nach der Vornahme (oder Unterlassung) eines - vom Täter erwünschten (oder unerwünschten) künftigen oder mit der Zuwendung honorierten bereits verrichteten (oder unterlassenen) - Amtsgeschäftes begangen werden.
b) Ob eine von einem Geschenkgeber mit der verpönten Zuwendung angestrebtes Amtsgeschäft im weiteren Verlauf tatsächlich vorgenommen wird oder nicht, ist ohne Belang; genug daran, wenn der Tätervorsatz (des Geschenknehmers) die kausale Beziehung zwischen der Zuwendung und einem von ihm vorzunehmenden Amtsgeschäft mitumfaßt.
c) Einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäfts bedarf es nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096130Im RIS seit
11.10.1983Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024