RS OGH 2023/2/23 3Ob591/83; 4Ob572/88; 7Ob165/00s; 5Ob37/04h; 3Ob2/08b; 4Ob116/08z; 1Ob54/16x; 4Ob22

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Veröffentlicht am 12.10.1983
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Rechtssatz

Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor vergleiche dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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