RS OGH 1983/10/13 7Ob638/83, 8Ob528/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1983
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Norm

ABGB §508
ABGB §514
ABGB §515
ABGB §516

Rechtssatz

Zu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. Bauführungen, die schon vor Bestellung der Dienstbarkeit hätten vorgenommen werden sollen, fallen auch nicht unter die sonst auf das Wohnungsrecht anzuwendenden §§ 514 bis 516 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 638/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 638/83
    NZ 1984,232 = SZ 56/147
  • 8 Ob 528/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 528/91
    Vgl auch; nur: Zu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. (T1) Beisatz: Die Verpflichtung zur Herstellung der Wohnung zählt auch nicht zu den den Eigentümer der Liegenschaft nach § 508 ABGB treffenden Instandhaltungspflichten. (T2) = NZ 1992,61 ( Hofmeister )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011773

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0070OB00638_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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