Norm
ABGB §508Rechtssatz
Zu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. Bauführungen, die schon vor Bestellung der Dienstbarkeit hätten vorgenommen werden sollen, fallen auch nicht unter die sonst auf das Wohnungsrecht anzuwendenden §§ 514 bis 516 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011773Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0070OB00638_8300000_001