TE Vfgh Beschluss 2000/6/13 B1157/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2000
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
AsylG 1997 §7
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Asylantrags infolge Klaglosstellung durch Gewährung von Asyl aufgrund eines neuerlichen Asylantrags; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Juni 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, mit welchem ihr Asylantrag wegen Drittlandsicherheit gemäß §4 Abs1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte der Bundesasylsenat mit, daß die Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Bescheides nach Ungarn zurückgeschoben worden sei, abermals eingereist sei und neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren darüber sei wiederum beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesen und dahin erledigt worden, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. April 1999 gemäß §7 AsylG Asyl gewährt wurde.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl.: VfSlg 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtenen Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Gewährung von Asyl gemäß §7 AsylG vor, zumal der angefochtene Bescheid lediglich die Zurückweisung eines früheren Asylantrages zum Gegenstand hat. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Gewährung von Asyl mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. April 1999 der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1157.1998

Dokumentnummer

JFT_09999387_98B01157_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten