RS OGH 1983/11/3 13Os88/83

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Veröffentlicht am 03.11.1983
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094908

Dokumentnummer

JJR_19831103_OGH0002_0130OS00088_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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