Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach § 29 Abs 1 AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (§ 1155 ABGB) zugesprochen werden.Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (Paragraph 1155, ABGB) zugesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Entschädigung, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Entlassung, rechtswidrig, KündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013