RS OGH 2013/9/27 4Ob154/82, 14ObA12/87, 9ObA306/88, 9ObA63/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1983
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Norm

ABGB §1155
AngG §29 I
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach § 29 Abs 1 AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (§ 1155 ABGB) zugesprochen werden.Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (Paragraph 1155, ABGB) zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Entschädigung, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Entlassung, rechtswidrig, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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